Frankfurt a.M. (epd). Hartz-IV-Bezieher in Hessen können keine kostenlosen FFP2-Masken vom Jobcenter fordern. Das Sozialgericht Frankfurt am Main lehnte eine entsprechende Forderung ab, wie das Gericht am 22. März mitteilte. Bei FFP2-Masken liege kein besonderer Bedarf vor, der eine Erstattung rechtfertige, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Denn in Hessen gelte keine generelle Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sondern „lediglich in einigen Bereichen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske“. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Der Antragsteller hatte in einem Eilverfahren verlangt, das Jobcenter müsse 20 FFP2-Masken wöchentlich oder den Gegenwert zur Verfügung stellen. Dabei berief er sich auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar (AZ: S 12 AS 213/21 ER).
Das Sozialgericht Frankfurt am Main widersprach jedoch den Richterkollegen in Karlsruhe. Der Benutzer einer OP-Maske verstoße nicht gegen Strafgesetze wie gegen Körperverletzung, weil er eine Maske mit geringerer Schutzwirkung als die FFP2-Maske trage. Es liege auch kein besonderer Bedarf im Einzelfall vor, weil die Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken alle Personen gleichermaßen betreffe.
Für Bezieher von Grundsicherungsleistungen besteht dem Gericht zufolge nach der Corona-Schutzmaskenverordnung ein Anspruch auf einmalig zehn FFP2-Masken, die jeweils dreimalig wiederverwendet werden könnten. Viele Bedarfsanlässe wie Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Verkehr, Dienstleistungen, Beherbergungen und Gaststätten fielen aufgrund der Corona-Schutzbestimmungen zumindest teilweise weg, so dass FFP2-Masken bei einem Preis von unter ein Euro pro Stück selbst beschafft werden könnten.
Az.: S 9 AS 157/21 ER