sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Dauer-Leiharbeitnehmer sind zuerst zu kündigen



Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Unternehmens müssen Dauer-Leiharbeitnehmer als erstes gehen. Hält sich ein Arbeitgeber daran nicht, sind betriebsbedingte Kündigungen der Stammbeschäftigten unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in zwei am 30. Oktober bekanntgegebenen Urteilen. Das Gericht ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

Geklagt hatten Stammbeschäftigte eines Automobilzulieferers. Weil der Autohersteller seine Produktion heruntergefahren hatte, fielen bei dem Zulieferer Aufträge weg. Es kam zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin betriebsbedingt sechs fest beschäftigte Mitarbeiter.

Kündigungen für unwirksam erklärt

Doch zwei von ihnen zogen gegen die Kündigung vor Gericht. Der Arbeitgeber habe seit knapp zwei Jahren fortlaufend sechs Leiharbeiter eingesetzt. Es sei lediglich zu kurzen Unterbrechungen gekommen, etwa in den Werksferien. Bevor das Stammpersonal betriebsbedingt gekündigt werden könne, müsse der Arbeitgeber die Zahl der Leiharbeiter verringern, heiß es zur Begründung.

Das bestätigte das LAG und erklärte die Kündigungen für unwirksam. Die Jobs der Leiharbeiter seien als "freie Plätze" anzusehen, auf denen die Kläger als Stammpersonal hätten weiterbeschäftigt werden können.

Arbeitgeber dürften zwar Leiharbeiter als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigten, betonten die Richter. Hier hätten die Leiharbeiter aber gar nicht als Vertretung gearbeitet sondern ein ständig vorhandenes Sockelarbeitsvolumen abgedeckt. In solch einen Fall müsse der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen des Stammpersonals vermeiden, indem er zunächst auf den Einsatz der bislang fortlaufend beschäftigten Leiharbeiter verzichte

Az.: 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20