sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Geringerer Nachtarbeitszuschlag für vorgeschriebene Dauernachtwache




Das Bundesarbeitsgericht hat niedrigere Nachtarbeitszuschläge gebilligt.
epd-bild/Jens-Ulrich Koch
Nicht tarifgebundene Alten- und Pflegeheime dürfen bei gesetzlich vorgeschriebenen Dauernachtwachen die Nachtarbeitszuschläge drücken. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Auch das EU-Recht stehe der Praxis nicht im Wege, befand das Gericht.

Nicht tarifgebundene Alten- und Pflegeheime dürfen laut einem neuen Gerichtsurteil bei gesetzlich vorgeschriebenen Dauernachtwachen die Nachtarbeitszuschläge absenken. Auch EU-Recht sieht hier keine konkreten Vorgaben für eine höhere Entschädigung der Nachtarbeit vor, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 4. November veröffentlichten Urteil. Daher gelten die in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wie eine "angemessene Vergütung" für Nachtarbeit auszugestalten ist, hieß es.

Das Arbeitszeitgesetz sieht für Nachtarbeiter eine "angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag" auf das Bruttoarbeitsentgelt vor. Tarifvertragsparteien können sich auf einen konkreten, "angemessenen" Ausgleich der Nachtarbeit einigen. Bestehen keine tarifvertraglichen Bestimmungen, müssen Gerichte die Höhe der "angemessenen" Nachtarbeitszuschläge bestimmen.

Gericht urteilte 2015 ähnlich

So hatte das BAG im Dezember 2015 im Fall eines Paketauslieferers entschieden, dass nicht tarif-gebundene Arbeitgeber bei ständigen Nachtschichten eines Arbeitnehmers einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent zahlen müssen. Bei einer Nachtarbeit, die nicht immer anfällt, liege der Zuschlag "regelmäßig" bei 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn.

Allerdings betonten die obersten Arbeitsrichter einst, dass im Einzelfall auch eine Verringerung des Nachtarbeitszuschlags in Betracht komme, etwa wenn nachts Bereitschaftsdienste anfallen oder die Nachtarbeit aus "überragenden Gemeinwohlgründen" zwingend erforderlich ist. Alternativ zu einem Nachtarbeitszuschlag könnten Beschäftigte auch einen Freizeitausgleich beanspruchen.

Im jetzigen Streitfall wollte ein nicht tarifgebundener Alten- und Pflegeheimbetreiber die vom Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Dauernachtwachen nicht so hoch vergüten. Während die als Dauernachtwache arbeitende Klägerin einen Nachtzuschlag in Höhe von 30 Prozent verlangte, hielt der Arbeitgeber 15 Prozent für angemessen.

Der Arbeitgeber argumentierte, dass mit einem hohen Zuschlag von 30 Prozent Betriebe dahin "gelenkt" werden sollen, die Nachtarbeit zu verringern. Hier greife diese Lenkungsfunktion aber nicht. Denn der nächtliche Mindestpersonalumfang sei rechtlich vorgeschrieben. Die nächtliche Pflege der alten und behinderten Menschen geschehe zudem im "überragendem Gemeinwohlinteresse". Ein geringerer Nachtarbeitszuschlag sei daher angemessen, hieß es.

Klage auf doppelt so hohe Zahlung

Von Mai 2016 bis 15. Juni 2017 erhielt die Klägerin daher für die geleistete Dauernachtwache nur einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Bruttostundenverdienst. Bei 959,4 Stunden waren es insgesamt 1.779,68 Euro. Die Klägerin verlangte jedoch 30 Prozent, also doppelt so viel.

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart urteilte im Januar 2019, dass hier ein Nachtarbeitszuschlag von 20 Prozent angemessen sei. Zwar werde bei Dauernachtwachen wegen der höheren gesundheitlichen Belastung üblicherweise ein Zuschlag von 30 Prozent fällig. Im Streitfall sei die Nachtwache aber gesetzlich vorgeschrieben und diene einem "überragenden Gemeinwohlzweck", bekundete das Gericht.

BAG gab Vorinstanz recht

Dieses Urteil bestätigte nun auch das BAG. Der reduzierte Nachtarbeitszuschlag könne ausreichend sein, "wenn überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern". Hier müsse der Nachtdienst nach den geltenden Bestimmungen aus mindestens einer Pflegefachkraft und mindestens pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte bestehen. Der Heimbetreiber könne mit hohen Zuschlägen nicht dazu gebracht werden, auf die vorgeschriebene Nachtarbeit zu verzichten. Allerdings könnten die Dauernachtwachen zumindest einen Zuschlag von 20 Prozent beanspruchen - als Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen. Das sei verhältnismäßig, so das Gericht.

Ohne Erfolg verwies die klagende Altenpflegerin auf EU-Recht. Zwar sehe die maßgebliche EU-Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, "damit Nacht- und Schichtarbeitern hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit" ausreichend geschützt werden, so das BAG. Eine Verpflichtung, dass die EU-Staaten das in Form eines finanziellen Ausgleichs gewähren müssen, bestehe damit aber nicht. Vorgaben zur Höhe eines Nachtarbeitszuschlags gebe es nicht, auch wenn Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten auch nach EU-Recht erfassen müssen.

Das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Nachtarbeit lege ebenfalls keine konkreten Vorgaben einer Entschädigung fest. Das Urteil des LAG sei daher nicht zu beanstanden.

Az.: 10 AZR 123/19 (BAG, Pflegeheim)

Az.: 10 AZR 423/14 (BAG, Paketauslieferer)

Az.: 9 Sa 58/18 (LAG Stuttgart)

Frank Leth