

Stuttgart (epd). Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hat die Zulassung eines Volksbegehrens über gebührenfreie Kindertagesstätten abgelehnt. In der am 18. Mai in Stuttgart bekanntgegebenen Entscheidung begründet dies das Gericht damit, dass der Gesetzentwurf, den das von der SPD initiierte Volksbegehren durchsetzen soll, mit der Landesverfassung nicht vereinbar sei.
Der Gesetzentwurf sehe vor, dass Kinder bis zu ihrer Einschulung eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege gebührenfrei besuchen können sollen. Die Träger sollen dafür einen Finanzausgleich vom Land erhalten, resümiert der Verfassungsgerichtshof. Den Antrag auf Zulassung dieses Volksbegehrens hatte im März vergangenen Jahres das Innenministerium abgelehnt, weil ein Volksbegehren nicht über Abgabengesetze und das Staatshaushaltsgesetz stattfinden könne. Gegen diese Ablehnung hatten die Initiatoren den Verfassungsgerichtshof angerufen.
Dieser urteilte nun, dass der Antrag unbegründet sei, weil der enthaltene Gesetzentwurf "Unklarheiten und Widersprüche" enthalte, die "sich nicht im Wege der Auslegung korrigieren lassen". Er sei damit nicht geeignet als Grundlage für eine sachgerechte und abgewogene Entscheidung der Bürger.
Unter anderem ergebe sich aus dem Entwurf nicht, wie der Ausgleichsbetrag des Landes an die Träger für den nicht erhobenen Elternbeitrag zu bemessen sei. Die benutzte Formulierung "Ausgleich in Höhe des nicht erhobenen Elternbeitrags" sei mehrdeutig. Das führe dazu, dass insbesondere die finanziellen Folgen "völlig unklar" blieben. Dies seien Verfassungsverstöße, die zur Unzulässigkeit des gesamten Volksbegehrens führten. Daher müsse auch nicht weiter entschieden werden, ob etwa das Staatshaushaltsgesetz tangiert sei.
Az.: 1 GR 24/19