sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Ohne Masernschutzimpfung vorerst weiter keine Kita-Betreuung



Masern-Impfgegner dürfen ihre ungeimpften Kinder nicht in die Kita oder zur Tagesmutter bringen. Ohne ausreichenden Masernimpfschutz könne ansonsten die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung ermöglicht und Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, gefährdet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am 18. Mai veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Verfassungsrichter lehnten damit die Anträge zweier Eltern und ihrer einjährigen Kinder auf vorläufige Außerkraftsetzung der entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz ab.

Der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, Thomas Fischbach, lobte die Entscheidung des Gerichts. "Der individuelle Wille von Eltern und auch das Recht von Kindern auf außerhäusliche Betreuung müssen muss hinter das Gemeinwohl zurücktreten. Eine Masernimpfung schützt nicht nur die Betroffenen selbst, sondern auch Kinder, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, und sie verhindert die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung."

Nach den neuen Regelungen dürfen Kitas und Tagespflegekräfte seit 1. März nur Kinder mit ausreichendem Masernimpfschutz oder einer Masern-Immunität aufnehmen. Eine Ausnahme gilt für Kinder, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Ziel: Betreuung ohne Impfung

In den beiden Streitfällen wollten Masern-Impfgegner ihre nicht gegen Masern geimpften Kinder in einer kommunalen Kita oder bei einer Tagesmutter betreuen lassen. Ohne Nachweis der Masernimpfung sei ihnen dies aber verwehrt. Damit werde ihr Recht auf Ausübung der Gesundheitssorge für ihre Kinder verletzt. Daher müssten bis zur Entscheidung ihrer Verfassungsbeschwerde die gesetzlichen Bestimmungen zur Masernimpfung vorerst außer Kraft gesetzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Anträge ab. Würden ungeimpfte Kinder in einer Kita oder bei einer Tagesmutter betreut, bestehe die Gefahr, dass sich die Kinder selbst oder andere Personen anstecken, die aus medizinischen Gründen sich nicht impfen lassen können. Das Interesse der Beschwerdeführer, ihre Kinder ohne Masernschutzimpfung betreuen zu lassen, müsse daher "gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten", entschieden die Richter.

Az.: 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20