sozial-Recht

Arbeitsgericht

Heimbetreiber darf Gel-Fingernägel verbieten



Lange Gelfingernägel bei Pflegerinnen im Altenheim sind nicht hygienisch. Arbeitgeber dürfen deshalb das lange, künstliche, lackierte Finger- oder Gelnägel verbieten, entschied das Arbeitsgericht Aachen in einem am 18. Juni bekanntgegebenen Urteil. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin sei im Interesse der Hygiene gerechtfertigt, hieß es.

Geklagt hatte eine Helferin im sozialen Dienst eines Altenheimes. Sie wandte sich gegen die Dienstanweisung ihres Arbeitgebers mit dem Thema "Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft". Danach war ihr ab sofort das Tragen langer, künstlicher, lackierter Finger- oder Gelnägel während der Arbeitszeit aus hygienischen Gründen untersagt. Der Arbeitgeber begründete die Anweisung mit den Hygiene-Empfehlungen des Robert Koch Instituts.

Persönlichkeitsrecht verletzt

Die Helferin wollte jedoch auf ihre langen Fingernägel nicht verzichten und klagte. Die Dienstanweisung verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Denn das Verbot wirke sich auch auf ihre persönliches Erscheinungsbild in der Freizeit aus, lautete ihre Argumentation.

Doch die Interessen des Arbeitgebers haben Vorrang, urteilte nun das Arbeitsgericht. Der Heimbetreiber sei für die Hygiene in der Einrichtung verantwortlich, um die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen.

Dabei könne sich das Heim auch auf die Empfehlungen des Robert Koch Instituts stützen. Danach sollten Beschäftigte in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen "ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel tragen".

Denn auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher, bei langen Nägeln könnten Einmalhandschuhe zudem leichter reißen. Nagellack behindere außerdem die "Sichtbeurteilung der Nägel", hieß es.

Az.: 1 Ca 1909/18