Ausgabe 17/2018 - 27.04.2018
Berlin (epd). Nach dem Urteil des EuGH zum "Fall Egenberger" müssen diakonische Einrichtungen in Zukunft das Verlangen einer Kirchenmitgliedschaft in Ausschreibungen vor staatlichen Gerichten nachvollziehbar begründen können. Vera Egenberger wurde als konfessionelle Stellenbewerberin vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung im Jahr 2012 abgelehnt - und ging daraufhin vor Gericht. Beim EuGH hat sie am 17. April einen Etappensieg erzielt. VdDD-Hauptgeschäftsführer Ingo Dreyer findet es "problematisch, wenn nun die staatlichen Gerichte innerkirchliche Angelegenheiten nach Vorgaben des EuGH bewerten sollen". Die Fragen stellte Markus Jantzer.
epd sozial: Wie bewerten Sie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach Kirchen und kirchliche Einrichtungen nicht mehr von jedem Stellenbewerber eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen?
Ingo Dreyer: Der EuGH hat in seinem Urteil das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen im Grundsatz zwar bestätigt. Aber das Urteil steht im Widerspruch zu Artikel 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Darin ist geregelt, dass die EU die rechtliche Stellung der Religionsgemeinschaften in den Mitgliedsstaaten achtet und sie nicht beeinträchtigt. Mit dem Urteil greift der EuGH in diese rechtliche Stellung ein, indem er dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht umfassend Geltung verschafft. Denn – anders als die bisherige höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung – zieht er die Verkündungsnähe der Tätigkeit als Beurteilungsmaßstab heran. Zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen muss aber auch gehören, dass sie eigenverantwortlich bestimmen können, inwieweit eine Kirchenmitgliedschaft – auch unabhängig von der konkreten Tätigkeit – für die Mitarbeit verlangt werden kann und welches Ethos dafür ausschlaggebend ist.
epd: Begrüßen Sie die juristische Klarstellung?
Dreyer: Im Urteil des EuGH sehe ich keine Klarstellung. Denn einerseits betont das Urteil, dass es staatlichen Gerichten nicht zustehe, über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrundeliegende Ethos als solches zu befinden, andererseits benennt es die Kriterien "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" für eine Bewertung. Mit diesen Begriffen ist noch nicht viel ausgesagt, sie bedürfen einer Interpretation – und diese wird nun den nationalen Gerichten übertragen. Dabei gab und gibt es gute staatskirchenrechtliche Gründe, warum deutsche Gerichte zwar die Plausibilität der Kirchenvorgaben überprüft, sie aber nicht inhaltlich gewertet haben. Wenn nun die staatlichen Gerichte innerkirchliche Angelegenheiten nach Vorgaben des EuGH bewerten sollen, dann halte ich das für problematisch.
epd: Welche Folgen wird das Urteil in der Praxis haben?
Dreyer: Die ganz konkreten Auswirkungen werden sich erst benennen lassen, wenn das Bundesarbeitsgericht im Ausgangsverfahren entschieden hat. Bis dahin gilt das derzeitige Recht – und damit auch die "Richtlinie des Rates über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie". Diese bietet schon jetzt pragmatische Lösungen, denn sie ermöglicht unter bestimmten Umständen auch die Einstellung von Nichtchristen.
epd: Sehen Sie die Gefahr, dass es für diakonische Einrichtungen schwerer werden wird, ihre christliche Prägung zu bewahren und erkennbar zum Ausdruck zu bringen?
Dreyer: Die christliche Prägung ist unser Markenkern. Sie macht sich an vielen Faktoren fest: Wie wird die Dienstgemeinschaft gelebt? Gibt es seelsorgerische Angebote für Klienten und Mitarbeitende? Werden Glaubenskurse für die Beschäftigten angeboten usw.? Es ist die Summe unterschiedlicher Maßnahmen, die für das besondere evangelische Profil entscheidend sind. Und natürlich gehört dazu auch, ob und wie viele Mitarbeitende Christen sind. Schon heute sind aber auch Nichtchristen eingeladen, sich am Auftrag der Diakonie zu beteiligen.
epd: Welche Reaktionen erwarten Sie nun von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) - etwa mit Blick auf die zum 1.1.2017 reformierte Loyalitätsrichtlinie - und dem Bundesverband der Diakonie?
Dreyer: Die EKD und die Diakonie Deutschland haben angekündigt, die Urteilsgründe sorgfältig zu prüfen, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten und – je nach Ausgang des Urteils – zu überprüfen, inwieweit die Entscheidung mit dem deutschen Religionsverfassungsrecht vereinbar ist. Diese Herangehensweise halten wir für angebracht und unterstützen eine sachliche Analyse.