Ausgabe 42/2016 - 21.10.2016
Bremen (epd). Die Schulbehörden der Länder dürfen Maßnahmen ergreifen, um Flüchtlingskinder gleichmäßig auf alle Schulen zu verteilen. Die Schulbehörde muss die dafür erlassene Verordnung aber zeitnah an die tatsächliche Zahl der Flüchtlingskinder anpassen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen in zwei am 19. Oktober bekanntgegebenen Beschlüssen. Allerdings muss die entsprechende Verordnung zeitnah an die tatsächliche Zahl der Flüchtlingskinder angepasst werden.
Die Schulbehörde der Freien Hansestadt Bremen hatte Anfang 2016 per Verordnung bestimmt, dass die Schulen zusätzliche Klassenverbände mit Sprachförderkursen einrichten können. Zudem sollten in den regulären Klassenverbänden Plätze für Flüchtlingskinder freigehalten werden. Ziel war es, die Flüchtlingskinder auf alle Schulen zu verteilen um deren Integration zu verbessern.
Im Ergebnis führte die Verordnung dazu, dass besonders beliebte, "überangewählte" Schulen in der 5. Klasse weniger Bremer Kinder aufnehmen konnten, als bislang. Dagegen klagten mehrere Eltern. Das OVG entschied, dass die Schulbehörden eine Verordnung erlassen dürfen, um Flüchtlingskinder möglichst gleichmäßig auf alle Schulen zu verteilen. Eine gesetzliche Regelung sei hierfür nicht erforderlich.
Im konkreten Fall sei die strittige Verordnung dennoch fehlerhaft. Denn von den 128 freigehaltenen Plätzen an den Schulen seien bislang nur 58 von Flüchtlingskindern besetzt worden. Darauf hätte die Schulbehörde reagieren müssen. "Den im regulären Aufnahmeverfahren abgewiesenen Kindern kann unter diesen Umständen nicht entgegen gehalten werden, dass an der von ihnen angewählten Schule kein Platz mehr ist", so die Bremer Richter.
Az.: 1 B 185/16 und 1 B 195/16