Ihr wöchentlicher Branchendienst
Ausgabe 23/2025 - 06.06.2025
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Erfurt (epd). Die Anordnung eines zur Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat verpflichteten Flüchtlings kann dem Anspruch auf reguläre Asylbewerberleistungen entgegenstehen. Hat sich der andere EU-Staat für das Asylverfahren des Ausländers für zuständig erklärt, kann der Flüchtling hierzulande nur ein Minimum an Hilfeleistungen beanspruchen, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am 26. Mai bekanntgegebenen Beschluss. Zusätzlich seien Überbrückungsleistungen, die die Ausreise sichern sollen, sowie Hilfeleistungen für Härtefälle möglich, hieß es.
Im Streitfall ging es um einen syrischen Flüchtling, der nach seiner Einreise im April 2024 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Der Mann wurde in einer Gemeinschaftsunterkunft im Ilmkreis untergebracht und er bekam Asylbewerberleistungen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den deutschen Asylantrag jedoch als unzulässig ab, weil der Mann bereits in Malta einen Asylantrag gestellt hatte. Die maltesischen Behörden erklärten im Juni 2024, dass sie für das Asylverfahren auch zuständig seien und der Mann rückgeführt werden könne.
Der Landkreis hob daraufhin die Bewilligung von Asylbewerberleistungen zum 31. Dezember 2024 auf und gewährte lediglich für zwei weitere Wochen Überbrückungsleistungen, damit der Syrer nach Malta ausreisen kann. Über die Möglichkeit des Erhalts von Härtefallleistungen wurde der Flüchtling hingewiesen, einen entsprechenden Antrag stellte er jedoch nicht. Der Mann erhob gegen die Einstellung der Asylbewerberleistungen Widerspruch.
Das LSG entschied im Eilverfahren, dass kein Anspruch auf reguläre Asylbewerberleistungen mehr bestehe. Weil sein Asylantrag als unzulässig eingestuft und Malta sich als zuständig erklärt hatte und außerdem die Abschiebung angeordnet wurde, könne er nach den gesetzlichen Bestimmungen lediglich ein Minimum an existenzsichernden Leistungen sowie Härtefallleistungen bekommen.
Zudem könnten Asylbewerberleistungen nur bei einem „tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet“ gewährt werden. Im vorliegenden Fall sei aber zweifelhaft, ob sich der Antragsteller lückenlos im Bundesgebiet aufgehalten hat beziehungsweise aufhält. Allein eine postalische Erreichbarkeit sei noch kein Beleg für einen „tatsächlichen Aufenthalt“, befand das Gericht.
Az.: L 8 AY 222/25 B ER