sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Kein Verzögern von Entscheidungen über Asyl für Syrer



Karlsruhe (epd). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss über Asylanträge syrischer Asylbewerberinnen und Asylbewerber entscheiden und darf sie nicht wegen einer unklaren Lage im Land weiter aufschieben. Eine „ungewisse Lage“ infolge des Sturzes des syrischen Assad-Regimes besteht nicht mehr, die eine Aussetzung von Entscheidungen über Asyl rechtfertigen könntet, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am 27. Mai bekanntgegebenen Gerichtsbescheid.

Geklagt hatte ein syrischer Flüchtling, der das BAMF gerichtlich dazu verpflichten wollte, nun endlich über seinen am 13. Oktober 2023 gestellten Asylantrag zu entscheiden. Die Behörde hatte sich dem mit der Begründung verweigert, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes und der erst seit dem 8. Dezember 2024 unter Führung der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) gebildeten neuen Regierung eine vorübergehend „ungewisse Lage“ in dem Land gebe. Über eine mögliche Verfolgungsgefahr bei der Rückkehr von Flüchtlingen könne daher nicht entschieden werden, so die Argumentation.

Keine „ungewisse Lage“ in Syrien

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger nun aber recht. Zwar sehe das Asylgesetz vor, dass das BAMF bei einer vorübergehend ungewissen Lage in dem Herkunftsstaat eines Flüchtlings die Entscheidung über einen Asylantrag aufschieben darf. Der Zweck des Abwartens bestehe darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen über die Situation in dem Land zu ermöglichen.

In Syrien gebe es aber derzeit keine „ungewisse Lage“ mehr, die ein Aufschieben von Entscheidungen rechtfertige, so die Karlsruher Richter. Seit die neue syrische Regierung an der Macht sei, habe sich die Lage stabilisiert. Das BAMF selbst sei im März 2025 in einem Länderreport auf alle wichtigen Fragen zur Prüfung des Flüchtlingsschutzes und dem Vorliegen von Abschiebungsverboten eingegangen. Zudem gebe es mittlerweile obergerichtliche Rechtsprechung zur aktuellen Lage in Syrien hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes für Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Das BAMF müsse daher nach Anhörung des Klägers über seinen Asylantrag entscheiden, entschied das Gericht.

Az.: A 8 K 5682/24