sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Inflationsausgleich: Kürzung bei Teilzeitkräften in Elternzeit möglich



Koblenz (epd). Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten darf in der Elternzeit der Inflationsausgleich gekürzt werden. Es liegt im Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er zu einem konkreten Stichtag für Vollzeitbeschäftigte die volle Inflationsausgleichszahlung vorsieht, nicht aber für Teilzeitbeschäftigte, die vor ihrer Elternzeit noch vollzeitbeschäftigt waren, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in zwei am 23. April bekanntgegebenen Urteilen zu Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz.

Wegen der gestiegenen Verbraucherpreise hatte Rheinland-Pfalz seinen Beamten 2023 einen einmaligen Inflationsausgleich von 1.800 Euro gewährt. Die Einmalzahlung sollten auch in Elternzeit befindliche Personen erhalten. Voraussetzung war, dass Vollzeitbeschäftigte in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Dienstbezüge beanspruchen konnten. Teilzeitbeschäftigte erhielten einen entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzten Betrag.

Klage gegen anteilig gekürzte Zulage

Die klagenden Beamten waren vor Beginn ihrer Elternzeit in Vollzeit beschäftigt. Am 9. Dezember 2023, dem Stichtag für die Inflationsausgleichszahlung, befanden sie sich in Elternzeit, arbeiteten zu diesem Zeitpunkt aber noch zu 30 beziehungsweise 50 Prozent in Teilzeit weiter. Sie erhielten daher nur eine entsprechend gekürzte Einmalzahlung.

Das sei gleichheitswidrig, so die Kläger. Nur weil die in Elternzeit befindlichen Vollzeitbeschäftigten am maßgeblichen Stichtag überhaupt nicht gearbeitet hätten, erhielten sie den ungekürzten Inflationsausgleich, Vollzeitbeschäftigte, die in der Elternzeit am Stichtag in Teilzeit gearbeitet hätten, dagegen nicht, so die Begründung ihrer Klagen.

Die hatten vor dem Verwaltungsgericht jedoch keinen Erfolg. Ein Verfassungsverstoß liege nicht vor. Besonders bei einmaligen Sonderzahlungen habe der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Er habe bei der Zahlung des Inflationsausgleichs zwischen den Gruppen der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigten unterscheiden dürfen. Er habe auch festlegen dürfen, dass Vollzeitbeschäftigte in Elternzeit die Einmalzahlung ungekürzt bekommen, wenn sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Dienstbezüge erhalten haben. Ohne diese Regelung wären sie gänzlich leer ausgegangen, weil ihre Arbeitszeit am maßgeblichen Stichtag 9. Dezember auf „Null“ gekürzt war.

Az.: 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO