sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Schadenersatz für Personalaktenführung durch unbefugte Dritte



Karlsruhe (epd). Arbeitgeber oder Behörden dürfen die Führung von Personalakten nicht unbefugten externen Dritten überlassen. Denn das stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, sodass betroffene Beschäftigte wegen des erlittenen Kontrollverlusts über ihre personenbezogenen Daten Schadenersatz zusteht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 23. April veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte eine Bundesbeamtin einer Bundesanstalt in Hannover. In der Vergangenheit ließ ihr Dienstherr die Personalaktenverwaltung durch Bedienstete des Landes Niedersachsen durchführen. Die hatten Zugriff auf sensible Daten wie Steueridentifikationsnummer, Konfession oder Familienstand.

Klage trotz beendeter Praxis

Die Bundesbeamtin sah in der Personalaktenführung durch Landesbedienstete ihren Datenschutz verletzt. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit gab ihr recht. Daraufhin beendete die Bundesanstalt im August 2019 die beanstandete Praxis.

Die Klägerin wollte daraufhin gerichtlich feststellen lassen, dass ihr wegen des Datenschutzverstoßes Schadensersatz zustehe. Sie habe zeitweise einen Kontrollverlust über ihre personenbezogenen Daten erlitten, führt sie zur Begründung an.

Frau scheiterte zunächst vor dem OLG

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle wies die Klage mit Urteil vom 22. September 2022 noch ab (Az.: 11 U 107/21). Anders als bei der Veröffentlichung von sensiblen Daten liege hier kein Kontrollverlust vor. Denn auch die Landesbediensteten unterlägen im gleichen Umfang wie Bundesbeamte der „dienstlichen Verschwiegenheitspflicht“.

Doch der BGH urteilte nun, dass die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen der Führung ihrer Personalakte durch Landesbedienstete verlangen könne. Der Schaden liege bereits in der Überlassung der Personalaktendaten an „nicht berechtigte Dritte“, befand das Gericht. Das stelle einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Der Kontrollverlust über die eigenen Daten könne den Schadensersatz begründen. Dass die mit der Führung der Personalakte betrauten Landesbediensteten zur Verschwiegenheit verpflichtet seien, stehe dem Schadenersatzanspruch dem Grunde nach nicht entgegen. Das könne sich nur auf die Höhe des Schadenersatzes auswirken, so der BGH.

Az.: VI ZR 365/22