

Kassel (epd). Eine Regelung, wonach bestimmte Krankenhäuser einen Abschlag von 60 Euro auf ihre Rechnungen hinnehmen müssen, muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. April überarbeitet werden. Die Kasseler Richter erklärten eine entsprechende Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen als nichtig, so dass betroffene Krankenhäuser unter Umständen Nachforderungen bei den Krankenkassen stellen können.
Anlass des Rechtsstreits ist eine Ergänzung des Sozialgesetzbuchs V aus dem Jahr 2016, die ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern vorsieht. Der G-BA hatte dies 2018 umgesetzt. Dessen Regelungen sehen in drei Stufen eine Basis-, eine erweiterte und eine umfassende Notfallversorgung sowie eine „spezielle Notfallversorgung“ vor. Der erhöhte Aufwand der Notfallversorgung wird mit Zuschlägen belohnt. Krankenhäuser, die keinem dieser Bereiche zugeordnet werden können, nehmen aus Sicht des Gesetzgebers automatisch nicht an der Notfallversorgung teil. Seit 2019 müssen diese pro Klinikrechnung einen Abschlag von 60 Euro vornehmen.
Diese pauschale Regelung erklärte das BSG nun für nichtig. Grundsätzlich allerdings sei es rechtmäßig, dass Kliniken mehr Geld für die Notfallversorgung erhalten können. Die Grundstrukturen der Notfallversorgung könnten also überwiegend bestehen bleiben. Die Voraussetzungen, wann ein Krankenhaus als nicht an der Notfallversorgung teilnehmende Einrichtung gilt, müsse der G-BA noch einmal festlegen.
Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind bundesweit rund 335 Krankenhäuser von den Abschlägen betroffen. Zahlreiche Krankenhäuser haben gegen das System der Notfallstrukturen geklagt, darunter im entschiedenen Fall auch eine Münchener Augenklinik, die nicht der Notfallversorgung zugeordnet wurde.
Inwieweit nun die betroffenen Krankenhäuser bei den Krankenkassen Nachforderungen für gezahlte Rechnungsabschläge geltend machen können, ist nicht ganz sicher. Kliniken müssten jede einzelne Rechnung prüfen, Abschläge dann einzeln nachfordern und gegebenenfalls auch Verjährungsfristen sowie die Richtigkeit der Rechnung berücksichtigen.
Az.: B 1 KR 25/23 R