Ihr wöchentlicher Branchendienst
Ausgabe 14/2025 - 04.04.2025
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Nürnberg (epd). Pflegekräfte ohne ausreichenden Nachweis über eine Immunität gegen das Sars-CoV-2-Virus in Kliniken durften unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden. Denn ohne den während der Covid-19-Pandemie 2022 gesetzlich vorgesehenen Nachweis seien die Pflegekräfte an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert gewesen, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. November 2024 klar. Das LAG bekräftigte damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom 19. Juni 2024 (Az.: 5 AZR 192/23).
Der Gesetzgeber hatte gesetzlich vorgeschrieben, dass unter anderem Pflegekräfte vom 16. März 2022 bis Jahresende ihre Immunität gegen das Sars-CoV-2-Virus in Form eines Impf- oder Genesenennachweises belegen müssen. Neueinstellungen von Pflegekräften waren nur mit einem solchen Nachweis möglich. Legten dagegen Stammarbeitskräfte keinen Nachweis vor, musste der Arbeitgeber das dem Gesundheitsamt melden. Die Behörde konnte dann ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Die als Gesundheits- und Krankenpflegerin in einem Krankenhaus beschäftigte Klägerin hatte sich geweigert, einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Daraufhin wurde die Frau von der Arbeit freigestellt - und zwar ohne Fortzahlung ihrer Bezüge. Ein behördliches Beschäftigungsverbot wurde nicht ausgesprochen.
Die Frau meldete sich arbeitslos und klagte gegen die unbezahlte Freistellung. Nur das Gesundheitsamt dürfe ein Beschäftigungsverbot für Stammbeschäftigte aussprechen. Die unbezahlte Freistellung von der Arbeit sei rechtswidrig, so die Klägerin.
Das Arbeitsgericht Würzburg gab der Klägerin noch recht. Und sprach ihr 11.803 Euro an Vergütung, abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 4.387 Euro sowie aufgelaufene Zinsen zu. Um die vorläufige Vollstreckung des Urteils zu vermeiden, zahlte die Arbeitgeberin den Betrag, jedoch nur unter Vorbehalt.
Das LAG urteilte, dass die Klägerin das gezahlte Entgelt sowie auch die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge dem Arbeitgeber erstatten muss. Weil die Klägerin keinen Immunitätsnachweis vorgelegt habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, „die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken“. Mit der Weisung des Arbeitgebers, von der Arbeit fernzubleiben, habe dieser zwar auf ihr Angebot der Arbeitsleistung verzichtet. Dazu sei die Klägerin mangels Nachweises aber ohnehin nicht in der Lage gewesen, befand das Gericht.
Als Gesundheits- und Krankenpflegerin habe die Klägerin gewusst, dass mit ihrer Tätigkeit eine besondere Verantwortung gegenüber den Patienten verbunden sei. Sie habe damit rechnen müssen, dass zu deren Schutz neue Tätigkeitsanforderungen geschaffen würden. Das LAG folgte mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des BAG. Danach durften Arbeitgeber die Freistellung ungeimpfter Pflege- und Betreuungskräfte auch ohne behördliches Arbeitsverbot aussprechen.
Az.: 4 SLa 34/24