sozial-Recht

Bundessozialgericht

Kindererziehungszeiten im EU-Ausland erhöhen deutsche Rente




Bundessozialgericht in Kassel
epd-bild/Heike Lyding
Zeiten der Kindererziehung führen zu einer höheren deutschen Rente bei dem erziehenden Elternteil. Dies gilt auch dann, wenn die Kindererziehungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurden, urteilte das Bundessozialgericht.

Kassel (epd). Zeiten der Kindererziehung in einem EU-Mitgliedstaat können zu einem höheren Rentenanspruch führen. Das hat am 27. März das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Das gelte selbst dann, wenn die Kindererziehungszeit eines Elternteils in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat vom dortigen Rentenversicherungsträger zwar anerkannt, ein Rentenanspruch aber wegen des Nichterreichens der dortigen Mindestversicherungszeit nicht erworben worden sei, befand das Gericht in Kassel.

Die Klägerin war bis 1972 in Deutschland beschäftigt und lebte von August 1975 bis 1979 mit ihrem Ehemann in Österreich. Dort zog sie die drei 1970, 1975 und 1977 geborenen gemeinsamen Kinder groß. Der Ehemann zahlte in dieser Zeit Beiträge in die österreichische Rentenversicherung ein. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland war die Frau selbstständig tätig. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung musste sie deshalb nicht zahlen. Nur für einen Monat zahlte sie einen freiwilligen Beitrag, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen.

Mindestversicherungszeit in Österreich nicht erreicht

Als sie schließlich eine deutsche Regelaltersrente erhielt, wurden ihr die in Österreich angefallenen 52 Monate an Kindererziehungszeiten nicht für eine höhere Rente angerechnet. Begründung: Der österreichische Rentenversicherungsträger habe die Kindererziehungszeiten zwar anerkannt. Allerdings habe die Klägerin in Österreich die Mindestversicherungszeit von 180 Monaten nicht erreicht, so dass in der Alpenrepublik kein Rentenanspruch bestehe. Deshalb könnten die österreichischen Kindererziehungszeiten auch in Deutschland nicht angerechnet werden, so die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund.

Nach Angaben der DRV kann sich der erziehende Elternteil - meist sind dies die Mütter - für ab 1992 geborene Kinder bis zu drei Jahre als Kindererziehungszeit anrechnen lassen. Für vor 1992 geborene Kinder können zweieinhalb Jahre berücksichtigt werden. Pro Jahr und Kind erhöht sich die Rente dann um fast einen ganzen sogenannten Entgeltpunkt. Umgerechnet sind das derzeit monatlich 39,32 Euro. Erziehen beide Elternteile das Kind gemeinsam, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, es sei denn, beide erklären gemeinsam, dass nur der Vater diese erhalten soll.

BSG hat diese Praxis schon gebilligt

Diese Praxis hat auch das BSG mit Urteil vom 18. April 2024 gebilligt. Es stelle keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, wenn die rentensteigernden Kindererziehungszeiten zunächst pauschal der Mutter zugeschlagen werden. Denn Frauen übernähmen immer noch ganz überwiegend zu Hause die Erziehung der bis zu dreijährigen Kinder und seien deutlich weniger erwerbstätig, hieß es.

Dabei seien die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten rentenerhöhend zu berücksichtigen, urteilte das BSG nun im aktuellen Fall. Das gelte auch dann, wenn die Klägerin in Österreich wegen Nichterreichens der dortigen Mindestversicherungszeit noch keinen Rentenanspruch erworben habe. Die Nichtberücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der deutschen Regelaltersrente würde die Klägerin sonst benachteiligen und ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU verletzen.

EuGH pocht auf Recht auf Freizügigkeit

Die obersten Sozialrichter verwiesen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Dieser hatte am 7. Juli 2022 geurteilt, dass die Rentenversicherung Kindererziehungszeiten auch dann rentenerhöhend berücksichtigen muss, wenn sich die Eltern zeitweise in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben. Dies ergebe sich zwar nicht eindeutig aus der hier zunächst einschlägigen EU-Verordnung zur sozialen Sicherheit. Ohne die Berücksichtigung der Erziehungszeiten läge aber ein Verstoß gegen das in der EU grundlegende Recht auf Freizügigkeit vor.

Pech haben allerdings Eltern, die ihre Kinder im Nicht-EU-Ausland erzogen haben. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2017 werden die im Nicht-EU-Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten auf die deutsche Rente nicht erhöhend angerechnet. Bereits 1998 habe das Gericht entschieden, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant sei. Zwar habe inzwischen der EuGH entschieden, dass auch im EU-Ausland erworbene Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen seien. Im Streitfall habe die Beschwerdeführerin allerdings ihren Sohn in Kanada erzogen. Sie könne sich daher nicht auf EU-Recht berufen.

Az.: B 5 R 16/23 R (Bundessozialgericht, EU-Ausland)

Az.: B 5 R 10/23 R (Bundessozialgericht, Kindererziehungszeit Frauen)

Az.: C-576/20 (Europäischer Gerichtshof)

Az.: 1 BvR 2740/16 (Bundesverfassungsgericht, Nicht-EU-Ausland)

Frank Leth