

Landshut (epd). Bürgergeldbezieher müssen sich eine Kapitallebensversicherung zur Altersvorsorge nicht vom Jobcenter als Vermögen anrechnen lassen und diese für ihren laufenden Lebensunterhalt verkaufen. Liegt der Zweck der Versicherung in der Altersvorsorge, so wie dies sich auch aus den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ergibt, ist sie von der Vermögensberücksichtigung freigestellt, entschied das Sozialgericht Landshut in einem am 30. Januar veröffentlichten Beschluss.
Der 53-jährige Antragsteller hatte im Jahr 1999 eine Kapitallebensversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sollte diese ausbezahlt werden. Die dann fällige Leistung beträgt voraussichtlich 29.386 Euro. Eine Klausel, wonach die Lebensversicherung allein der Altersvorsorge dient, enthielt der Vertrag nicht.
Als der Mann auf Bürgergeld angewiesen war und schließlich die Weiterbewilligung der Hilfeleistung beantragt hatte, lehnte das Jobcenter dies ab. Er verfüge mit der Kapitallebensversicherung über verwertbares Vermögen in Höhe von derzeit 19.384 Euro, welches er für seinen Lebensunterhalt einsetzen müsse. Sein Vermögensfreibetrag liege nur bei 15.000 Euro. Da der 53-Jährige über keine weiteren finanziellen Mittel verfügte, beantragte er gerichtlich, dass ihm vorläufig Bürgergeld gewährt werde.
Das Sozialgericht sprach ihm vorläufig die Hilfeleistung zu. Zwar enthalte der Versicherungsvertrag keine ausdrückliche Klausel, dass die Versicherungsleistung als Altersvorsorge gelte und eine vorzeitige Verwertung ausgeschlossen sei. Dies sage aber nichts über den Zweck der Kapitallebensversicherung aus. Nach der Gesetzesbegründung reiche es aus, dass eine Versicherung zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossen wurde.
Aus den Weisungen der BA ergebe sich, dass Kapitallebens- oder -rentenversicherungen „typische Altersvorsorgeprodukte“ seien, die bei der Vermögensprüfung durch das Jobcenter nicht zu berücksichtigen seien. Insbesondere spreche auch der vereinbarte Auszahlungszeitpunkt ab dem 60. Lebensjahr dafür, dass die Versicherung mit Eintritt in den Ruhestand der Altersvorsorge dient, so das Sozialgericht in dem Eilverfahren.
Az.: S 11 AS 347/24 ER