

Erfurt (epd). Bei einer erfolglosen Anfechtung eines Sozialplans durch den Arbeitgeber werden Verzugszinsen auf die darin vorgesehene Abfindung fällig. Denn Zinsen und Abfindung werden mit dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt fällig und nicht erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darüber, urteilte am 28. Januar das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Die aus Sachsen stammende Klägerin arbeitete in einem Callcenter. Als der Betrieb geschlossen werden sollte, wurde ihr zum 31. Juli 2019 gekündigt. Eine Einigungsstelle hatte zuvor am 8. Mai 2019 einen Sozialplan bestimmt. Darin war auch eine Abfindung für die Klägerin vorgesehen.
Die Arbeitgeberin focht den Einigungsstellenspruch und die darin vorgesehene Abfindung gerichtlich an. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Sächsische Landesarbeitsgericht urteilten, dass der Sozialplan wirksam sei. Das BAG verwarf eine Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. April 2021. Der Einigungsstellenspruch wurde rechtskräftig, so dass der Arbeitgeber die Abfindung zahlte.
Nun verlangte die Klägerin jedoch Verzugszinsen wegen der zu spät gezahlten Abfindung. Der Zinsanspruch bestehe ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses, also ab dem 1. August 2019. Die Arbeitgeberin verwies darauf, dass sie den Einigungsstellenspruch über den Sozialplan ja angefochten habe. Verzugszinsen seien aber erst ab Rechtskraft des Sozialplans geschuldet.
Das BAG gab der Klägerin recht. Die Klägerin habe Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 1. August 2019. Die erfolglose gerichtliche Anfechtung des Sozialplans führe nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunkts. Die Arbeitgeberin habe die verspätete Abfindungszahlung auch zu vertreten.
Az.: 5 Sa 76/22