sozial-Recht

Bundessozialgericht

Behördenfehler kann zu Unrecht erhaltene Sozialhilfe retten



Kassel (epd). Sozialhilfebezieher müssen irrtümlich erhaltene Sozialhilfeleistungen nicht immer voll zurückzahlen. Habe der Sozialhilfeträger es durch einen eigenen Fehler zu verschulden, dass eine Sozialhilfebezieherin mehr als vier Jahre lang zu Unrecht Sozialhilfe erhalten hatte, müsse dies bei der Rückforderung der Summe berücksichtigt werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am 19. Dezember bekanntgegebenen Urteil. Unterlasse die Behörde diese notwendige Ermessensentscheidung, sei die Erstattungsforderung fehlerhaft und rechtswidrig.

Die Klägerin war ab Juli 2010 neben ihrer vollen Erwerbsminderungsrente auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen. Als sie umzog und heiratete, teilte sie dies dem Landkreis Pinneberg als zuständigen Sozialhilfeträger nicht mit. Dieser wies die Frau darauf hin, dass über Leistungen ab dem 1. April 2011 erst nach Vorlage aktueller Unterlagen entschieden werden könne. Doch statt die Zahlungen einzustellen, hatte die Sachbearbeitung der Behörde versäumt, ein Häkchen in der EDV-Fachanwendung zu entfernen. Die Folge: Die Frau erhielt weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt.

Als der Landkreis seinen Fehler im Februar 2016 bemerkte, hob er die Bewilligung der Sozialhilfeleistungen auf und forderte rund 15.000 Euro zurück. Das Landessozialgericht Schleswig Holstein urteilte, dass die Rückforderung für den Streitzeitraum 1. April 2011 bis 30. November 2015 rechtswidrig war. Das hat das BSG nun bestätigt.

Az.: B 8 SO 1/24 R