

Münster (epd). Der Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes in einer Offenen Ganztagsschule darf nicht pauschal von beiden Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft verlangt werden. Hat ein Lebensgefährte keine Elternbeziehung zum Kind, verstößt der in einer kommunalen Satzung vorgesehene Elternbeitrag gegen Landesrecht und ist unwirksam, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem am 28. November bekanntgegebenen Urteil.
Vor Gericht war ein nicht miteinander verheiratetes Paar aus dem Oberbergischen Kreis gezogen. Der Sohn der Klägerin besuchte im Schuljahr 2019/2020 die Offene Ganztagsschule. Hierfür sollte die geschiedene Mutter einen Elternbeitrag zahlen, den die Gemeinde auf 130 Euro monatlich festlegt. Laut kommunaler Satzung wurden für die Berechnung des Elternbeitrags das Einkommen der Mutter und das ihres neuen, nicht verheirateten Lebensgefährten herangezogen. Das Verwaltungsgericht Köln hielt die Satzung der Gemeinde für unwirksam.
Das bestätigte nun auch das OVG. Die Satzungsregelung der Gemeinde, nach der auch der in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebende Partner mit seinem Einkommen zum Elternbeitrag pauschal herangezogen werden kann, obwohl dieser in keiner Elternbeziehung zum Kind steht, verstößt gegen das Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder gleichgestellten Personen erheben.
Eheähnliche Partner ohne Elternbeziehung zum Kind gehörten aber nicht dazu, so das Gericht. Sie dürften nicht pauschal zum Elternbeitrag herangezogen werden. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass der eine Partner, der nicht Elternteil des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist, diesem gegenüber auch erziehungsberechtigt ist, urteilte das OVG.
Az.: 12 A 566/22