sozial-Recht

Arbeitsgericht

Keine Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit



Suhl (epd). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei einer absehbaren Arbeitsunfähigkeit wegen einer privat finanzierten Operation nicht darauf vertrauen, dass sie von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten. Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sei, dass die Operation auch tatsächlich medizinisch erforderlich war, entschied das Arbeitsgericht Suhl in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14. Oktober. Damit steht der 1964 geborenen, als Pflegefachkraft beschäftigten Klägerin keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.

Die Frau trägt seit ihrem zwölften Lebensjahr wegen einer Hornhautverkrümmung eine Brille. Bis zum Jahr 2013 war sie in augenärztlicher Behandlung. Seither haben sich ihre Augen verschlechtert. Sie klagte über brennende Augen, Kopfschmerzen, eine Lichtempfindlichkeit und eine verstärkte Nachtblindheit. Nach einer Beratung entschloss sie sich zu einer Augenoperation, bei der ihr sogenannte Trifokallinsen in beide Augen eingesetzt werden sollten. Der Eingriff wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt.

Entgelt wieder abgezogen

Ihr Arbeitgeber zahlte zwar zunächst für den Zeitraum 27. November 2023 bis einschließlich 29. Dezember 2023 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 2.970 Euro, zog diesen Betrag jedoch im Januar 2024 wieder vom Gehalt ab. Die auf private Kosten durchgeführte Operation sei aus ästhetischen Gründen erfolgt und medizinisch gar nicht nötig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe die Pflegefachkraft durch die OP selbst verschuldet, so dass der Arbeitgeber hierfür nicht geradestehen müsse.

Das Arbeitsgericht urteilte ebenfalls, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit durch die absehbare Operation selbst verschuldet habe. Nur wenn eine gewisse Notwendigkeit einer Operation bestehe, könne ein Entgeltfortzahlungsanspruch beansprucht werden. Zwar sei dieser bei einer privaten Operation nicht zwingend ausgeschlossen. Dann müsse der Patient aber belegen, dass eine medizinische Indikation vorgelegen habe. Die sei der Klägerin nicht gelungen, zumal sie seit 2013 sich nicht in augenärztlicher Behandlung befunden habe.

Allerdings habe der Arbeitgeber im Januar 2024 zu Unrecht den streitigen Betrag in Höhe von 2.970 Euro mit dem Januargehalt verrechnet. Dies sei hier nur im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen erlaubt. Im Streitfall dürfe eine Aufrechnung nur in Höhe von rund 780 Euro erfolgen. Die verbleibenden 2.190 Euro müsse der Arbeitgeber daher noch an die Klägerin zahlen.

Az.: 6 Ca 398/24