sozial-Recht

Bundesverwaltungsgericht

Abschiebung alleinstehender Flüchtlinge nach Italien zumutbar



Leipzig (epd). Alleinstehende, erwerbsfähige und gesunde Flüchtlinge müssen bei einer Abschiebung nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung fürchten. Sie können zumindest zeitweise in Notunterkünften unterkommen und für ihre weiteren Bedürfnisse Unterstützung erhalten, urteilte am 21. November das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Ein Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta liege mit der Abschiebung daher nicht vor.

Schon in Italien anerkannt

Geklagt hatten zwei aus Somalia und Syrien geflohene Frauen. Sie wurden in Italien als Flüchtlinge anerkannt. Als sie weiter nach Deutschland reisten, wurde ihr dort gestellter Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMAF) als unzulässig abgelehnt. Sie hätten ja schon in Italien Schutz gefunden, so die Begründung.

Gegen die drohende Abschiebung zogen die Frauen vor Gericht. Die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Italien sei besonders schlecht, so dass dort mit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung zu rechnen sei. Sie müssten daher weiter in Deutschland bleiben können.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hielt die Abschiebung für zumutbar und ging nicht von einer Verletzung der EU-Grundrechtecharta aus. Da das OVG Nordrhein-Westfalen die Situation für Flüchtlinge in Italien anders beurteilte, ließen die Koblenzer Richter die sogenannte Tatsachenrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Grundversorgung gewährleistet

Die obersten Verwaltungsrichter hielten die Situation für alleinstehende, erwerbsfähige und gesunde Flüchtlinge in Italien für zumutbar. Nach der aktuellen Erkenntnislage sei „nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten“, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Italien „in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementaren Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Sie könnten zumindest vorübergehend in Notunterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen. Darüber hinaus gebe es kommunale Stellen sowie kirchliche und andere nichtstaatliche Hilfsorganisationen, die bei den weiteren Grundbedürfnissen einschließlich des Verpflegungsbedarfs Unterstützung leisteten. Es bestehe auch die Möglichkeit, selbst arbeiten zu gehen. Eine medizinische Grundversorgung sei ebenfalls gewährleistet.

Az.: 1 C 23.23 und 1 C 24.23