sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Öffentlicher Arbeitgeber darf Stellenbesetzungsverfahren abbrechen



Erfurt (epd). Ein öffentlicher Arbeitgeber darf ein bereits begonnenes Stellenbesetzungsverfahren auch wieder abbrechen. Hat der Arbeitgeber etwa den Zuschnitt der zuvor ausgeschriebenen Stelle geändert, können bislang unberücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber keinen Schadensersatz verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 7. November veröffentlichten Urteil. Die im Grundgesetz enthaltene Vorgabe, wonach jeder Deutsche „gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt“ hat und Stellen im öffentlichen Dienst mit den bestmöglichen Bewerbern besetzt werden sollen, werde dadurch nicht verletzt, so die Erfurter Richter.

Anlass des Rechtsstreits war die von der Universität Münster ausgeschriebene Stelle eines wissenschaftlichen Geschäftsführers am „Centrum für Religion und Moderne“ (CRM), ein institutionalisierter Forschungsverbund. Der Kläger, ein mit einer Viertelstelle an der Uni beschäftigter promovierter Jurist, bewarb sich erfolglos um die Stelle, konnte in einem gerichtlichen Eilverfahren aber vorerst die Besetzung der Stelle durch einen anderen Bewerber verhindern.

Neuer Stellenzuschnitt

Zwischenzeitlich wurde ab vom CRM beschlossen, auf die Geschäftsführerstelle zu verzichten. Stattdessen wurde die Vollzeitstelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ausgeschrieben. Geschäftsführeraufgaben waren damit nicht mehr verbunden.

Der Kläger sah in dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens für den Geschäftsführerposten einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Prinzip der „Bestenauslese“ im öffentlichen Dienst. Er sei der am besten geeignete Bewerber für die Stelle. Der Jurist verlangte Schadenersatz, weil die Universität nicht einfach das Stellenbesetzungsverfahren habe abbrechen dürfen.

Gericht verneint Schadenersatzanspruch

Das BAG urteilte: „Ein Schadenersatzanspruch kann zwar grundsätzlich daraus folgen, dass ein Bewerber die Stelle bei ordnungsgemäßer Auswahl hätte erhalten müssen, der Bewerbungsverfahrensanspruch jedoch durch einen rechtswidrigen Abbruch des Bewerbungsverfahrens untergegangen ist“. Denn jeder geeignete Bewerber habe ein subjektives Recht auf „chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren“.

Der Kläger habe aber dennoch keinen Schadensersatzanspruch. Denn öffentliche Arbeitgeber dürften ein Stellenbesetzungsverfahren aus gutem Grund abbrechen, etwa wenn sie die Stelle gar nicht mehr besetzen wollen. Werde die Stelle nach dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erneut ausgeschrieben, müsse hierfür jedoch ein plausibler Grund bestehen.

Az.: 8 AZR 368/22