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Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam



Frankfurt a.M. (epd). Zwischen Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam gibt es juristische Unterschiede. Entsprechendes regeln die Paragrafen 62 und 62b des Aufenthaltsgesetzes.

Eine Abschiebungshaft gemäß Paragraf 62 beantragen Behörden, wenn die Ausreise des oder der Betreffenden nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann, etwa wenn eine Fluchtgefahr vorliegt. Sie kann für bis zu sechs Monate verhängt und um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden laut Gesetz grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.

Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Abschiebungshaft gegeben sind, kann gemäß Paragraf 62b ein Ausreisegewahrsam verhängt werden. Er darf maximal 28 Tage dauern. Gründe können sein, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist oder die Person zuvor schon seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Auch hier gilt: Minderjährige und Familien mit Minderjährigen kommen nicht in Ausreisegewahrsam.



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