sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Ambulante Senioren-WG geht nur mit Selbstbestimmung



Karlsruhe (epd). In ambulant betreuten Senioren-Wohngemeinschaften müssen die Bewohnerinnen und Bewohner zumindest teilweise selbstverantwortlich leben können. So müssen sie Anbieter sowie die Art und den Umfang der Pflegeleistungen frei wählen und ihre Alltagsgestaltung selbstbestimmt wahrnehmen können, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am 18. April bekanntgegebenen Beschluss.

Die Verwaltungsrichter bestätigten damit eine sofort vollziehbare Verfügung der Stadt Pforzheim, den Betrieb von zwei Senioren-Wohngemeinschaften einzustellen. Diese hatte eine GmbH unterhalten, die zudem einen ambulanten Pflegedienst, eine Tagespflegeeinrichtung und einen Dienst für „Essen auf Rädern“ betrieb.

Keine freie Wahl

Die Stadt meinte, dass es sich bei den Senioren-WGs um stationäre Einrichtungen handele, für die strengere Anforderungen an den Betrieb gelte. Es wurde nicht nur ein Aufnahmestopp für neue Bewohner verfügt, die GmbH sollte auch unter Fristsetzung den Betrieb der WGs abwickeln.

Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz verlange für ambulant betreute Wohngemeinschaften, dass die Bewohner und ihre Vertreter ein Gremium wählen können, das die Selbstverantwortung der dort lebenden Menschen sicherstellt. Solch ein Gremium sei hier nicht vorhanden.

Die Bewohner könnten auch nicht die Art und den Umfang der Pflegeleistungen frei wählen. Zwar habe der Einrichtungsbetreiber die für ambulante Wohnformen vorgeschriebene Präsenzkraft gestellt, die für die allgemeine Versorgungssicherheit und das Wohlbefinden der Bewohner zuständig ist. Diese sei aber hierfür nicht entsprechend qualifiziert. Sie sei vielmehr entgegen den gesetzlichen Vorgaben in größerem Umfang für die Pflege zuständig.

Schließlich sei die Versorgung in den WGs auf „erheblich kognitiv und körperlich beeinträchtigte Personen mit Pflegebedürftigkeit“ ausgerichtet. Dies entspreche aber nicht der Vorstellung des Gesetzgebers von ambulant betreuten Wohngemeinschaften.

Az.: 2 K 411/24