sozial-Recht

Bundessozialgericht

Jobcenter darf Stromguthaben nicht mit Heizkosten verrechnen



Kassel (epd). Jobcenter müssen tatsächlich angefallene und angemessene Heizkosten voll übernehmen und dürfen sie nicht mit einem Stromkostenguthaben verrechnen. Andernfalls müssten Bürgergeldbezieher einen Teil der vom Jobcenter zu bezahlenden Heizkosten rechtswidrig aus ihrem eigenen Regelbedarf finanzieren, urteilte am 10. April das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein, das von Dezember 2017 bis Ende 2018 Hartz-IV-Leistungen bezogen haben. Strom für den Haushalt und Gas für die Heizung erhielten sie von ein und demselben Energieversorger. Als dieser von den Klägern eine Heizkostennachzahlung forderte, verrechnete er den Zahlbetrag mit einem bestehenden Stromkostenguthaben, sodass für den Monat Februar 2018 rund 45 Euro zu zahlen waren.

Fehlerhafte Berechnung

Das Jobcenter Schleswig Flensburg wollte dann nur die vom Energieversorger tatsächlich gemachte Forderung in dieser Höhe bezahlen und nicht den Betrag, der für die Gasheizkosten real angefallen war.

Das Sozialgericht Flensburg urteilte zuvor, dass die Kläger Anspruch auf die Deckung weiterer Heizkostenbedarfe in Höhe von je 92 Euro und rund 25 Euro für Strom zum Betrieb der Heizungsanlage haben. Das Jobcenter dürfe das Stromkostenguthaben nicht mit der Nachforderung beim Gas aufrechnen.

Das BSG verwies nun den Fall wegen fehlerhafter Einkommensberechnung an das Sozialgericht zurück, gab den Klägern aber dem Grunde nach recht. Das Jobcenter müsse die tatsächlich angefallenen Heizkosten in voller Höhe übernehmen, damit der Heizbedarf gedeckt werden kann. Haushaltsenergie, also hier die Stromkosten, seien nach dem Gesetz aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Gas und Stromkosten seien getrennt voneinander zu betrachten. Würde das aus dem Regelbedarf finanzierte Stromkostenguthaben auf die Heizkostennachforderung angerechnet, würden die Kläger anstelle des Jobcenters einen Teil dieser Belastungen selbst zahlen, erklärte das Bundessozialgericht.

Az.: B 7 AS 21/22 R