sozial-Recht

Landessozialgericht

Nicht angezeigter Umzug kann Landesblindengeldrückzahlung begründen



Stuttgart (epd). Blinde und sehbehinderte Menschen müssen bei einem nicht oder zu spät mitgeteilten Umzug in ein anderes Bundesland das seitdem erhaltene Landesblindengeld wieder zurückzahlen. Es reicht nicht aus, dass der blinde Mensch allein beim Ordnungsamt seinen Umzug anzeigt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 27. Oktober veröffentlichten Urteil.

Im Streitfall ging es um eine blinde Frau, die bis Ende Juni 2018 von Sachsen nach Baden-Württemberg umzog. In Sachsen hatte sie ein monatliches Landesblindengeld in Höhe von monatlich 350 Euro erhalten. In dem entsprechenden Bescheid der zuständigen Kommune wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie einen Umzug in ein anderes Bundesland „unverzüglich“ mitteilen müsse, da dann kein Anspruch auf das sächsische Landesblindengeld mehr bestehe. Andernfalls müsse das wegen des Wohnortwechsels zu Unrecht erhaltene Landesblindengeld zurückgezahlt werden.

Pflicht grob fahrlässig verletzt

Die blinde Frau und ihr Sohn, dem sie eine Generalvollmacht erteilt hatten, setzten sich über diese Klausel hinweg. Als die sächsische Kommune von dem nicht mitgeteilten Umzug nach rund zehn Monaten erfuhr, forderte sie unrechtmäßig erhaltenes Landesblindengeld in Höhe von 3.500 Euro zurück.

Zu Recht, befand das LSG. Die Klägerin habe ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, ihren Umzug unverzüglich anzuzeigen. Es komme für die Rückerstattung auch nicht darauf an, ob sie die Mitteilungspflicht hätte zur Kenntnis nehmen müssen. Denn sie habe ihren Sohn bevollmächtigt, ihre Behördenangelegenheiten wahrzunehmen. Dieser habe ausdrücklich erklärt, den Bescheid vollständig zur Kenntnis genommen zu haben. Die daraufhin von ihm nicht erfolgte Mitteilung des Umzugs in ein anderes Bundesland müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.

Es reiche auch nicht aus, dass sie den Umzug dem Ordnungsamt mitgeteilt habe. Erforderlich sei vielmehr die Mitteilung an die zuständige Behörde.

Dass die Klägerin nur über eine Rente von 1.100 Euro monatlich verfüge, stelle auch keine atypische Härte dar, „wenn die Überzahlung ... durch eine grobe Pflichtwidrigkeit verursacht worden ist“, urteilten die Stuttgarter Richter.

Az.: L 7 BL 2488/20