Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat betriebsbedingte Kündigungen bei einer Insolvenz des Arbeitgebers erleichtert. Eine Kündigung sei auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber wegen der beabsichtigten Stilllegung des Betriebs einem Beschäftigten kündige, später aber das Unternehmen doch noch verkaufe, sodass der Geschäftsbetrieb fortgesetzt werde, urteilten die obersten Arbeitsrichter in Erfurt am 17. August.
Damit ist der schwerbehinderte, in einem Unternehmen der Stahlindustrie beschäftigte Kläger seinen Job los. Für das in Nordrhein-Westfalen ansässige Unternehmen wurde am 1. März 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der daraufhin bestellte Insolvenzverwalter stellte im Juni 2020 vor dem Gläubigerausschuss fest, dass kein Käufer für das Unternehmen in Sicht sei. Er schloss daraufhin mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, der zum 31. Mai 2021 die Stilllegung des Betriebs vorsah.
In dem Interessenausgleich wurden zudem Listen der zu kündigenden Arbeitnehmer erstellt, auf der auch der schwerbehinderte Kläger stand. Dieser wurde zum 31. Mai 2021 gekündigt. Teile des Unternehmens konnten jedoch im Februar 2021 verkauft werden konnten. Der Kläger meinte, dass seine Kündigung unwirksam sei. Die Kündigungen seien nur „auf Vorrat“ ausgesprochen worden. Eine endgültige Stilllegungsabsicht habe nie bestanden.
Während das Landesarbeitsgericht Hamm ihm noch recht gab, hatte die vom Arbeitgeber eingelegte Revision beim BAG Erfolg. Die Kündigung sei wegen „dringender betrieblicher Erfordernisse“ gerechtfertigt. Zwar könne bei einem voraussichtlichen Verkauf des Unternehmens eine Kündigung unwirksam sein. Hier habe der Insolvenzverwalter aber glaubhaft gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung den Betrieb tatsächlich stilllegen wollte. Dies sei für die Wirksamkeit der Kündigung entscheidend.
Az.: 6 AZR 56/23