Düsseldorf (epd). Der für Wettbüros festgelegte Mindestabstand von 350 Meter zu öffentlichen Schulen und Jugendhilfe-Einrichtungen ist legitim. Es sei richtig, dass die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis mit Verweis auf diesen Mindestabstandsgebot abgewiesen habe, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf laut einer Mitteilung vom 20. Juni.
Das Mindestabstandsgebot verfolge „das überragend wichtige Gemeinwohlziel“, Minderjährige vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen und einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern, erklärte das Gericht. Angesichts dieses legitimen Zwecks sei der durch das Abstandsgebot verursachte Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern gerechtfertigt.
Az.: 3 K 3201/21 und 3 K 3202/21