Berlin (epd). Für die Verlegung eines Patienten in ein anderes Krankenhaus müssen medizinische oder organisatorische Gründe ausreichend dokumentiert werden und plausibel sein. Andernfalls muss die Krankenkasse des Versicherten nicht für die enstandenen Mehrkosten aufkommen, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am 16. März veröffentlichten Urteil.
Im Streitfall ging es um einen hochbetagten, mittlerweile verstorbenen Mann, der wegen der Lockerung einer Knieprothese in einer Berliner diakonischen Klinik aufgenommen wurde. Nach dem Wechsel der Prothese hatten die Tochter und die Ehefrau des Patienten dessen Verlegung in ein anderes diakonisches Krankenhaus zur geriatrischen Frührehabilitation gewünscht. Die behandelnden Ärzte stimmte dem zu. Für die Aufenthalte in beiden Krankenhäusern zahlte die Kaufmännische Krankenkasse KKH insgesamt 16.620 Euro.
Doch dann machte die Krankenkasse geltend, dass die Verlegung nicht erforderlich gewesen sei. Weder medizinische noch organisatorische Gründe seien hierfür ersichtlich gewesen, hieß es. Weil beide Kliniken für die Behandlung Fallpauschalen geltend gemacht hätten, seien letztlich Mehrkosten von 3.816 Euro entstanden, die die Krankenkasse mit anderen Rechnungen der erstbehandelnden Klinik verrechnete. Außerdem seien auch 90,79 Euro für Transportkosten angefallen, die auch bezahlt werden müssten. Mit der unnötigen Verlegung habe das Krankenhaus gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, meinte die Kasse.
Die Klinik verwies dagegen auf das Recht des Patienten auf freie Krankenhauswahl. Sie habe den Versicherten ja auch nicht gegen seinen Willen festhalten und behandeln dürfen.
Doch das Sozialgericht gab der Krankenkasse recht. Der alleinige Wunsch eines Versicherten ohne nähere Begründung reiche als Grund für eine Verlegung nicht aus. Er habe zwar ein Recht auf freie Krankenhauswahl. Das gelte jedoch nur für die Ersteinweisung.
Für eine Verlegung müsse es daher einen medizinischen oder organisatorischen Grund wie fehlende Behandlungskapazitäten geben, der auch ausreichend dokumentiert worden ist. Eine Wohnortnähe könne ebenfalls ein Grund sein. Hier seien beide Kliniken aber gleich entfernt gewesen. Die geriatrische Frührehabilitation hätte zudem in der erstbehandelnden Klinik stattfinden können. Zwar könne ein Versicherter nicht gegen seinen Willen in einer Klinik behandelt werden. Aber auch dies müsse dann dokumentiert werden. Daran fehle es hier.
Schließlich müsse ein Krankenhausträger Maßnahmen treffen, die eine ausreichende Dokumentation der Gründe sicherstellt. Eine Verlegung aus wirtschaftlichen Gründen sei nicht erlaubt. Hier hätten beide Kliniken mit dem Johannesstift Diakonie gAG aber denselben Gesellschafter, so dass die mit höheren Kosten verbundene Klinikverlegung aus wirtschaftlichem Grund erfolgt sei.
Az.: S 91 KR 2606/20