Ihr wöchentlicher Branchendienst
Ausgabe 9/2023 - 03.03.2023
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Kassel (epd). Hebammen haben Anspruch auf den von den Krankenkassen gezahlten ungekürzten Sicherstellungszuschlag für ihre Haftpflichtversicherung. Zahlt ein Krankenhaus ebenfalls einen Zuschuss zur Haftpflichtversicherung der freiberuflichen Hebamme, darf die Krankenkasse den gesetzlichen Sicherstellungszuschlag nicht kürzen, urteilte am 22. Februar das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Der Gesetzgeber hatte im Juli 2015 mit den von den Krankenkassen zu zahlenden Sicherstellungszuschlag auf die deutliche Kostensteigerung bei Haftpflichtprämien für Hebammen reagiert. Dieser soll sicherstellen, dass Hebammen auch in Monaten mit wenigen Geburten und daher geringen Einnahmen ihre Versicherungsprämie bezahlen können. Die Höhe des Sicherstellungszuschlags wird zwischen den Krankenkassen und den Hebammenvertretungen ausgehandelt und errechnet sich unter anderem nach der Höhe der Haftpflichtprämie und nach der Anzahl der betreuten Geburten.
Im Streitfall vor dem BSG war die aus Schleswig-Holstein stammende freiberufliche Hebamme auch als „Beleghebamme“ tätig. So konnte sie Schwangere bei der Geburt auch im Krankenhaus begleiten. Um sich gegen Haftungsrisiken ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern, hatte sie eine Gruppen-Haftpflichtversicherung des Deutschen Hebammenverbandes abgeschlossen. Für die Pflichtversicherung zahlte sie für das zweite Halbjahr 2015 eine Versicherungsprämie in Höhe von 3.137 Euro.
Das Belegkrankenhaus bezuschusste die Versicherung mit zuletzt 1.228 Euro pro Halbjahr. Daraufhin hatte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen den Sicherstellungszuschlag der Hebamme um diesen Betrag gekürzt.
Doch die Anrechnung des Krankenhauszuschusses auf den Sicherstellungszuschlag war rechtswidrig, urteilte das BSG. Denn die Krankenkassen und die Hebammenvertretungen hätten den Sicherstellungszuschlag verbindlich ausgehandelt. Diese Regelungen ließen „keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen“. Auch das Gesetz gebe den Krankenkassen keine Grundlage, Zahlungen Dritter anzurechnen oder sonst den ausgehandelten Zuschlag einseitig zu verringern.
Az.: B 3 KR 13/21 R