sozial-Recht

Sozialgericht

Corona-Soforthilfe nicht voll auf Hartz IV anrechenbar



Detmold (epd). Eine als „fiktiver Unternehmerlohn“ gezahlte Corona-Soforthilfe muss bei selbstständigen Hartz-IV-Aufstockern als „Betriebseinnahme“ mindernd auf das frühere Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Allerdings muss die Anrechnung als Einkommen innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen und darf sich nicht auf Folgemonate erstrecken, entschied das Sozialgericht Detmold in einem am 3. Februar veröffentlichten Urteil.

4.000 Euro vom Land

Im konkreten Fall ging es um eine selbstständige Hartz-IV-Aufstockerin und ihren Partner. Die Frau betreibt seit September 2001 einen Afro-Shop und hatte infolge der Corona-Pandemie eine Soforthilfe in Höhe von 6.289 Euro erhalten. 2.289 Euro davon stammten aus Bundesmitteln und stellten eine zweckgebundene Liquiditätshilfe dar, etwa um Fixkosten wie eine gewerbliche Miete bezahlen zu können. Die restlichen 4.000 Euro stammten aus nicht zweckgebundenen Landesmitteln, die ab Februar 2021 für vier Monate als „fiktiver Unternehmerlohn“ gewährt wurden. Die Landesmittel mussten versteuert und bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.

Als das Jobcenter von dem Zufluss der Überbrückungshilfe erfuhr, wertete es die Landesmittel der Corona-Soforthilfe als einmalige Einnahme, die über sechs Monate verteilt das Arbeitslosengeld II mindern müsse. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, wann das Geld zugeflossen ist. Danach sei hier die Einnahme von Februar 2021 bis einschließlich Juli 2021 um 667,67 Euro mindernd auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, meinte die Behörde.

Zeitraum von sechs Monaten

Doch diese Rechnung machte das Sozialgericht nicht mit. Es handele sich hier nicht um eine einmalige Einnahme, die über einen Zeitraum von sechs Monaten als Einkommen zu berücksichtigen ist. Vielmehr stelle die nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe einen „fiktiven Unternehmerlohn“ dar. Dies ergebe sich aus den Landesbestimmungen.

Solch ein fiktiver Unternehmerlohn müsse zwar auch mindernd beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt werden, allerdings nur innerhalb eines abgeschlossenen Hartz-IV-Bewilligungszeitraumes. Dieser ging im Streitfall vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2021. Für die Folgemonate Juni und Juli 2021 habe die Anfang des Jahres ausgezahlte Corona-Soforthilfe daher nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Az.: S 35 AS 1022/21