sozial-Politik

Sozialgesetze

Hintergrund

Das ändert sich im neuen Jahr für Familien und Mieter



Berlin (epd). Zum Jahreswechsel treten eine Reihe gesetzlicher Änderungen in Kraft, die Familien mit Kindern und Mieter betreffen. Der Evangelische Pressedienst (epd) gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:

KINDERGELD UND KINDERFREIBETRAG: Das Kindergeld steigt ab 1. Januar auf 250 Euro pro Monat und Kind. Das bedeutet für das erste und zweite Kind ein Plus von 31 Euro und für das dritte Kind ein Plus von 25 Euro im Monat. Ebenfalls angehoben werden der Kinderfreibetrag, von dem Bezieherinnen und Bezieher höherer Einkommen profitieren, sowie der steuerlich anrechenbare Unterhaltshöchstbetrag.

KINDERZUSCHLAG: Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags zusätzlich zum Kindergeld für Familien mit kleinen Einkommen wird zum 1. Januar auf 250 Euro monatlich pro Kind angehoben.

BÜRGERGELD: Beim Bürgergeld werden die Regelsätze für Kinder erhöht. Je nach Alter steigen sie um 33 bis 44 Euro pro Monat: Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren erhalten 420 Euro (bisher 376 Euro). Für 6- bis 13-Jährige steigt der Satz auf 348 Euro (bisher 311 Euro) und für Kleinkinder bis fünf Jahre auf 318 Euro (bisher 285 Euro). Künftig wird bei der jährlichen Anpassung die Inflation im Voraus statt im Nachhinein berücksichtigt.

ALLEINERZIEHENDE: Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro pro Jahr erhöht. Auch der Unterhaltsvorschuss wird erhöht. Er beträgt ab 1. Januar bis zu 187 Euro monatlich für Kinder bis fünf Jahren, bis zu 252 Euro für Kinder von sechs bis elf Jahren und maximal 338 Euro monatlich für Kinder von zwölf bis 17 Jahren.

WOHNGELD: Das Wohngeld steigt um durchschnittlich 190 Euro auf 370 Euro monatlich. Zudem sind deutlich mehr Menschen antragsberechtigt: Zu den bisher 600.000 Haushalten haben bis zu 1,4 Millionen weitere Haushalte Anspruch auf Wohngeld. Den staatlichen Mietzuschuss können Haushalte beantragen, die zwar keine Sozialleistungen beziehen, trotzdem aber wenig Geld haben.

KLIMAABGABE FÜRS HEIZEN: Vermieter müssen sich in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Der sogenannte CO2-Preis wird zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Die Abgabe soll helfen, den klimaschädlichen Kohlendioxid-Ausstoß zu senken. Der CO2-Preis auf Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel beträgt pro Tonne CO2 derzeit 30 Euro. Die Beteiligung der Vermieter soll für diese einen Anreiz für energetische Sanierungen schaffen.

STROM- UND GASPREISBREMSEN: Ab März sollen die Strom- und Gaspreisbremsen starten. Dabei sollen Gasverbraucher für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde garantiert bekommen. Beim Strom sind 40 Cent je Kilowattstunde geplant. Die Vergünstigungen sollen nach dem Start rückwirkend auch für Januar und Februar greifen.

SOZIALER WOHNUNGSBAU: Ab dem kommenden Jahr steht eine Summe von 2,5 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung. Für den klassischen sozialen Wohnungsbau sind zwei Milliarden Euro vorgesehen und für die Schaffung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende 500 Millionen Euro.

Markus Jantzer


Mehr zum Thema

Mit dem Jahreswechsel steigt die Sozialhilfe

Berlin (epd). Ab 1. Januar 2023 werden die Leistungen in der Sozialhilfe angehoben. Das betrifft rund 1,6 Millionen Menschen in Deutschland. Die meisten von ihnen (1,1 Millionen) beziehen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB) XII.

» Hier weiterlesen

Reformiertes Betreuungsrecht in Kraft

Berlin (epd). Am 1. Januar ist das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Ziel ist es, die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung zu stärken. Es ist die größte Reform im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Betreuungsrecht betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt selbst besorgen können.

» Hier weiterlesen