sozial-Recht

Bundessozialgericht

Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner



Kassel (epd). Rund 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner bleiben von höheren Rentenzahlungen ausgeschlossen. Es verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber für neue Renten eine günstigere Rentenberechnung vorgesehen hat, für Bestandsrentner aber die weiteren ungünstigeren Regelungen gelten, urteilte am 10. November das Bundessozialgericht (BSG). Maßgeblich für die Berechnung der Rentenhöhe ist immer der Zeitpunkt, an dem die Rente neu beginnt, entschieden die Kasseler Richter.

Hintergrund des Rechtsstreits sind sogenannte Zurechnungszeiten für Erwerbsminderungsrentner. Der Gesetzgeber hatte 2018 und 2019 die Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente erhöht. Für Neurentner fiel damit die Erwerbsminderungsrente höher aus. Für rund 1,8 Millionen Bestandsrentner änderte sich jedoch nichts.

Kläger sahen Gleichgrundsatz verletzt

Warum Bestandsrentner weniger bekommen als Rentner, deren Rente nach den neuen Regelungen berechnet wird, sei „sachlich nicht gerechtfertigt“ und verletze den Gleichheitsgrundsatz, argumentierten die Kläger, eine Rentnerin und ein Rentner.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hielt es dagegen für zulässig, dass der Gesetzgeber Stichtage festlegt, ab wann neue Regelungen zur Rentenberechnung gelten. Würden auch Bestandsrentner von der Neuberechnung profitieren, würde dies die Rentenkasse in den Jahren 2019 bis 2024 rund 25 Milliarden Euro zusätzlich kosten.

Gericht bestätigt Stichtagsregelung bei der Berechnung

Das BSG gab der Rentenversicherung recht. Das Gleichbehandlungsgebot werde nicht verletzt. Der Gesetzgeber dürfe Stichtage für eine neue Rentenberechnung festlegen.

Die Neuberechnung wäre auch mit einem erheblichen Finanzbedarf und organisatorischen Aufwand verbunden. Auch das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1992 zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf Renten entschieden, dass der Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum haben und die Haushaltslage berücksichtigen dürfe.

Die Kläger kündigten an, die Urteile voraussichtlich vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.

Az.: B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R