

Karlsruhe (epd). Für die Befreiung von der Maskenpflicht reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ohne Nennung „relevanter Vorerkrankungen“ oder konkreter Gesundheitsbeschwerden. Denn solch eine Bescheinigung soll die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung nur glaubhaft machen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem am 28. April bekanntgegebenen Beschluss zur baden-württembergischen Corona-Verordnung. Dies werde erfüllt, wenn ein Arzt einer Person bescheinigt, dass diese „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“.
Damit muss eine heute 59-jährige Frau kein Bußgeld in Höhe von 70 Euro wegen Verstoßes gegen die Maskenpflicht zahlen. Die Frau ging am 12. Dezember 2020 ohne vorgeschriebene Maske in Sinsheim in ein Einkaufszentrum. Als Begründung legte sie ein ärztliches Attest vor, wonach sie aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen könne.
Das Amtsgericht Sinsheim verlangte, dass die Frau für die Befreiung von der Maskenpflicht eine umfassende ärztliche Bescheinigung vorlegen müsse, die die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und „relevante Vorerkrankungen“ aufführt. Andernfalls werde nicht glaubhaft gemacht, dass sie aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen die Maske nicht tragen kann.
Doch solche erhöhten Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht lassen sich aus der Corona-Verordnung vom 12. Dezember 2020 nicht entnehmen, entschied das OLG. Danach reiche es aus, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, das mit einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen.
So habe das Sozialministerium selbst in einer Stellungnahme zur Corona-Verordnung ausgeführt, dass kein „qualifiziertes Attest“ vorgelegt werden müsse. Die Nennung konkreter medizinischer Befunde ist laut Ministerium nicht erforderlich.
Die vom Amtsgericht Sinsheim gesteigerten Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht seien vom Willen des Verordnungsgebers nicht gedeckt. Das Bußgeld sei daher zu Unrecht erhoben worden, so das OLG.
Az.: 2 Rb 37 Ss 25/22