

München (epd). Paare mit unerfülltem Kinderwunsch können die Kosten für eine künstliche Befruchtung mithilfe einer in Deutschland verbotenen Eizellspende nicht steuermindernd geltend machen. Ein Verstoß gegen gesetzliche Verbote könne nicht mit Steuervorteilen belohnt werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 28. April veröffentlichten Urteil.
Im Streitfall hatte eine Frau aus Bayern vier Fehlgeburten. Ursache war offenbar ein Gendefekt. Auch künstliche Befruchtungen in Deutschland blieben ohne Erfolg. Als das Paar Hilfe bei einem ausländischen Reproduktionszentrum suchte, wurde die Frau schließlich nach einer Eizellspende ihrer Schwester schwanger. Sie brachte im Dezember 2015 Zwillinge zur Welt.
Die Kosten für mehrere Behandlungen in Höhe von über 29.000 Euro machte das Paar als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Steuerminderung ab.
Das Finanzgericht München urteilte, dass knapp die Hälfte der Kosten der Kinderwunschbehandlung berücksichtigt werden könnten. Dies umfasse Behandlungen mit eigenen Eizellen. Die andere Hälfte der Kosten für die Kinderwunschbehandlungen mit Spendereizellen der Schwester, könnten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, da die Eizellspende in Deutschland verboten ist.
Dies bestätigte auch der BFH. Das Embryonenschutzgesetz verbiete eine Eizellspende, um eine Aufspaltung der Mutterschaft in eine genetische und eine austragende Mutter zu verhindern. Das führe dazu, dass die Kinderwunschbehandlung mit einer verbotenen Eizellspende nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen ist. Auch von Steuerpflichtigen ist zu erwarten, „dass sie gesetzliche Verbote beachten“, betonten die Münchener Richter.
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mit eigenen Eizellen, aber Spendersamen könnten dagegen steuermindernd geltend gemacht werden.
Az.: VI R 34/19