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Bundesregierung

Schwangerschaftsabbrüche: Gesetzentwurf zum Aus des Werbeverbotes liegt vor




Die Ärztin Kristina Hänel vor dem Landgericht Hamburg
epd-bild/Stephan Wallocha
Die Ampel-Koalition will das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a des Strafgesetzbuches streichen. Lange war unklar, wie das genau vollzogen wird. Nun liegt ein Gesetzentwurf der Regierung vor - und wird am 13. Mai in erster Lesung im Bundestag beraten.

Berlin (epd). Das umstrittene Werbeverbot für Abtreibungen steht vor der Abschaffung. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es wörtlich: „Es gibt keine Anhaltspunkte, dass nach der Aufhebung der Strafnorm des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch werbende Handlungen für den straffreien Schwangerschaftsabbruch in einem Ausmaß erfolgen werden, das dem Schutz des ungeborenen Lebens zuwiderläuft.“ Wenn der Bundestag mit den Stimmen der Koalition dem Entwurf zugestimmt hat, geht der Gesetzentwurf in den Bundesrat. Die Union ist dagegen und hat einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt.

Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, sollen laut Informationen des Bundestages aufgehoben werden. Zudem sollen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes so angepasst werden, dass sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst werden.

Paragraf 219a wird komplett gestrichen

Laut Entwurf soll zum einen Paragraf 219a StGB („Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“) vollständig gestrichen werden. Zur Begründung führt die Regierung an, dass Ärztinnen und Ärzte nach der aktuellen Rechtslage mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssten, „wenn sie sachliche Informationen über Ablauf und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich (etwa auf ihrer Homepage) bereitstellen oder in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (Paragraf 11 Absatz 3 StGB) darüber berichten“.

Auch eine Reform der Norm im Jahr 2019 habe daran nichts geändert, schreibt die Regierung mit Verweis auf die Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel. Durch die Einschränkungen für Ärztinnen und Ärzte werde betroffenen Frauen „zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert“.

Ungeborenes Leben bleibt geschützt

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch betont die Regierung in ihrer Begründung außerdem, dass die geplante Streichung des Paragrafen 219a StGB mit „der grundgesetzlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben vereinbar“ sei. Der Paragraf sei „kein tragender Bestandteil des danach gebotenen Schutzkonzepts, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechts des Schwangerschaftsabbruchs Rechnung zu tragen hat“. Die Aufhebung stehe zudem im Einklang mit dem sogenannten Beratungskonzept, so die Regierung.

Der Entwurf sieht zum anderen Änderungen am Heilmittelwerbegesetz (HWG) vor, um zum einen der Gefahr zu begegnen, dass nach der Aufhebung des Paragrafen „unsachliche oder gar anpreisende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche betrieben wird“. Dessen in Paragraf 1 geregelter Anwendungsbereich soll demnach auch auf „Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug“ erweitert werden.

Mehr Möglichkeiten zur Information

Durch eine Anpassung in Paragraf 12 Absatz 2 HWG soll zum anderen das bisher geltende Verbot für Publikumswerbung für medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben werden. Damit solle künftig „die Möglichkeit der Information über medizinisch indizierte und medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des HWG“ bestehen. Damit sei insbesondere irreführende Werbung nach Paragraf 3 HWG verboten. Zudem griffen die Vorgaben von Paragraf 11 für Publikumswerbung.

Die Vorgaben des HWG würden für jedermann gelten, schreibt die Bundesregierung. Für Ärztinnen und Ärzte würden zudem die Regelungen der jeweiligen Berufsordnungen greifen, führt die Bundesregierung aus.

Urteile werden aufgehoben, Verfahren eingestellt

Weiter ist laut Entwurf eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgesehen. Mit dieser Änderung sollen strafgerichtliche Urteile auf Grundlage von Paragraf 219a StGB in den Fassungen seit dem 16. Juni 1993 beziehungsweise auf Grundlage von Paragraf 219b StGB in der Fassung von 1. Oktober 1997 bis 15. Juni 1993 aufgehoben werden. Die den Urteilen zugrunde liegenden Verfahren sollen zudem eingestellt werden.

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf als „besonders eilbedürftig“ in den Bundesrat eingebracht. Eine Stellungnahme der Länderkammer steht noch aus. Der Rechtsausschuss will sich den Angaben nach am 18. Mai in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf und dem Unions-Antrag befassen.

Dirk Baas