Berlin (epd). Pflegekräfte können trotz einer Erkrankung die im Jahr 2020 gewährte Corona-Prämie erhalten. Voraussetzung für die Geldzahlung ist nur, dass die Fachkraft zwischen dem 1. März und 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer anerkannten Pflegeeinrichtung tätig war, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am 27. April bekanntgegebenen Urteil. Die dreimonatige Pflegetätigkeit müsse auch nicht zusammenhängend erfolgen, betonten die Berliner Richter.
Wegen der besonderen Belastungen der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber „zum Zweck der Wertschätzung“ für die Beschäftigten der Pflegebranche eine spezielle Prämie vorgesehen. Voraussetzung hierfür war unter anderem eine mindestens drei Monate dauernde Tätigkeit in einer zugelassenen Einrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst zwischen März und Ende Oktober 2020.
So erhielten Vollzeitbeschäftigte, die Pflegebedürftige „direkt“ gepflegt oder „betreut“ haben, 1.000 Euro. Andere Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit den Pflegebedürftigen „tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend“ tätig waren, bekamen 667 Euro. Alle anderen Beschäftigten erhielten 334 Euro.
Im Streitfall hatte die klagende und mittlerweile verstorbene Pflegerin zwar mehr als drei Monate in einer Pflegeeinrichtung gearbeitet. Die Tätigkeit der Frau war jedoch durch mehrere, jeweils über 14 Tage dauernde Erkrankungen unterbrochen worden. Die Heimleitung argumentierte, dass für den Anspruch auf die Prämie drei Monate am Stück gearbeitet werden müsse.
Doch solch eine zusammenhängende Pflegetätigkeit werde vom Gesetz nicht verlangt, urteilte das LAG. Es reiche aus, dass die Pflegetätigkeit insgesamt über mindestens 90 Tage geleistet wurde. Weil die Corona-Prämie vererbbar sei, stehe hier dem Erben diese Geldzahlung zu, so das Gericht.
Az.: 5 Sa 1708/21