sozial-Recht

Arbeitsgericht

Ohne pflegerische Tätigkeit kein Anspruch auf höchste Corona-Prämie



Koblenz (epd). Reinigungskräfte in Pflegeheimen oder im ambulanten Bereich können wegen einer fehlenden pflegerischen Tätigkeit für 2020 keine höhere Corona-Prämie verlangen. Zwar sieht die für das erste Pandemie-Jahr eingeführte Prämie für die „direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen“ eine 1.000 Euro hohe Sonderzahlung vor, betonte das Arbeitsgericht Koblenz in einem am 18. Februar veröffentlichten Urteil. Mit Betreuung sei aber eine pflegerische Betreuung gemeint und nicht die Grundreinigung von Wohnräumen und Sanitäreinrichtungen. Reinigungskräfte stehe nur die geringere Corona-Prämie von 334 Euro zu.

Der Bund hatte wegen der Belastungen von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen im Zuge der Corona-Pandemie vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 eine Corona-Prämie gesetzlich festgelegt. Danach erhielten Vollzeitbeschäftigte, die mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung oder im ambulanten Bereich Pflegebedürftige „direkt“ gepflegt und „betreut“ haben, Prämie von 1.000 Euro.

Erhöhtes Ansteckungsrisiko

Waren Beschäftigte in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit den Pflegebedürftigen „tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend“ tätig, gab es 667 Euro. Dies können auch Beschäftigte der Küche, der Gebäudereinigung oder der Verwaltung sein. Alle übrigen Beschäftigten bekamen 334 Euro Corona-Prämie.

Die in einer Pflegeeinrichtung als Reinigungskraft beschäftigte Klägerin meinte, dass sie auch Anspruch auf die 1.000 Euro hohe Corona-Prämie habe. Mit der Grundreinigung der Wohnräume und der Sanitäreinrichtung betreue sie auch die Bewohnerinnen und Bewohner und sei einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt.

334 Euro ausreichend

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Mit „Betreuung“ sei eine pflegerische Betreuung gemeint. Diese Tätigkeit leisteten insbesondere neben Pflegefach- und Pflegehilfskräften auch Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte. Auch Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung könnten dazu gehören. Entscheidend für den Anspruch auf die Höchstprämie seien aber „schwerpunktmäßig Arbeitsleistungen in der direkten Pflege und Betreuung“.

Die Klägerin habe aber lediglich die Räumlichkeiten gereinigt. Sie habe daher zu Recht nur die geringere Corona-Prämie in Höhe von 334 Euro erhalten. Damit wurde ausreichend gewürdigt, dass sie ebenso Kontakt zu den zur Hochrisikogruppe zählenden oder bereits erkrankten Pflegebedürftigen gehabt hatte.

Az.: 10 Ca 1044/21