Hannover (epd). Auch gegen Covid-19 geimpfte oder davon genesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Altenpflegeheimes müssen während ihrer Arbeit zumindest eine medizinische Maske tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 15. November klargestellt und auf die entsprechende Niedersächsische Corona-Schutzverordnung verwiesen. Danach muss zudem ungeimpftes Pflegepersonal zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner eine FFP2-Maske tragen.
Stein des Anstoßes war eine Kontrolle des Gesundheitsamtes in einem Seniorenpflegeheim. Dabei wurde das Heimpersonal teilweise ohne Maske angetroffen. Der Heimbetreiber meinte, dass die Maskenpflicht nach den niedersächsischen Vorschriften nur für ungeimpfte Pflegekräfte gelte.
Das Gesundheitsamt ordnete daraufhin an, dass alle Beschäftigten eine medizinische Maske beim Aufenthalt in dem Altenpflegeheim tragen müssten, „soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner“ hätten.
Als dann bei einer weiteren Kontrolle erneut Pflegekräfte in der Einrichtung ohne Maskenschutz angetroffen wurde, sollte der Heimbetreiber ein Zwangsgeld von 1.000 Euro zahlen. Bei erneuten Zuwiderhandlungen wurden weitere Zwangsgelder angedroht.
Vor Gericht beantragte der Heimbetreiber einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht erteilte ihm eine Abfuhr. Genesene und geimpfte Pflegekräfte seien nicht von der Maskenpflicht befreit. Sie müssten zum Schutz der Bewohner zumindest eine medizinische Maske tragen. Bei Ungeimpften sei nach den geltenden Vorschriften eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Zweck der Bestimmungen sei der Schutz der Bevölkerung sowie des Gesundheitssystems vor Überlastung.
Schließlich könnten auch Geimpfte und Genesene das Virus an die im Heim lebenden und besonders gefährdeten Bewohner weitergeben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei damit für Pflegekräfte erforderlich. Die Maskenpflicht sei auch verfassungsrechtlich zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner geboten.
Az.: 15 B 5844/21