sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

Gestaltungsspielräume im Bereitschaftsdienst



Luxemburg (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat präzisiert, wann Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu zählen ist. Er bekräftigte am 11. November in Luxemburg den Grundsatz, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit ist, wenn der Arbeitnehmer in der freien Gestaltung dieser Zeit ganz erheblich beeinträchtigt ist. Der EuGH machte dann am Fall eines irischen Feuerwehrmannes klar, dass die Möglichkeit, während der Bereitschaftszeit noch einen anderen Beruf auszuüben, ein wichtiger Hinweis dafür sei, dass der Arbeitnehmer die Zeit frei gestalten kann.

Über Bereitschaftszeiten hatte der EuGH in diesem Jahr bereits zwei Mal geurteilt. Dabei stellte er das Kriterium der freien Zeitgestaltung auf und präzisierte es mit Blick auf Arbeitspausen. Im aktuellen Fall ging es um Bereitschaftszeit und eine währenddessen ausgeübte weitere Arbeit.

Konkret handelte es sich um einen bei der Stadt Dublin in Teilzeit beschäftigten Reserve-Feuerwehrmann. Er muss laut EuGH an 75 Prozent der Einsätze seiner Feuerwache teilnehmen und dann innerhalb von zehn Minuten bei der Feuerwache eintreffen. Seine Bereitschaftszeit umfasse sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag.

Zugleich darf der Mann in der Bereitschaftszeit einen weiteren Beruf ausüben, der 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Er arbeite tatsächlich als Taxifahrer. Diese Möglichkeit deutet nun laut EuGH in die Richtung, dass der Mann die Zeit frei gestalten kann - damit gälte sie nicht als Arbeitszeit für die Feuerwehr. Abschließend beurteilen muss das die irische Justiz.

Az.: C-214/20