Darmstadt (epd). Die Rentenversicherung darf für die Gewährung einer Haushaltshilfe während einer medizinischen Reha nicht zu hohe Anforderungen stellen. Teilt sich ein Ehepaar die Hausarbeit, kann die Rentenversicherung nicht pauschal davon ausgehen, dass während einer Reha-Maßnahme der andere Ehepartner den Haushalt dann ganz bewältigen kann, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am 20. Juli veröffentlichten Urteil.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während einer Reha Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben, wenn ihnen „die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist“. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man den Haushalt auch „selbst geführt“ haben muss. Voraussetzungen sind, dass ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt und dass nicht eine andere Person die Hauswirtschaft übernehmen kann.
Im entschiedenen Verfahren ging es um ein Ehepaar aus Südhessen mit zwei vier beziehungsweise acht Jahre alten Kindern. Das Paar teilte sich die Hausarbeit. Die Frau arbeitete halbtags und war mit einem dritten Kind im siebten Monat schwanger.
Der Mann arbeitete in Vollzeit, teils jedoch im Homeoffice. Er war für Einkaufen, Kochen und Putzen zuständig, teilweise holte er die Kinder aus Kita und Schule ab. Als er kurzfristig zu einer fünfwöchigen medizinischen Reha musste, beantragte er bei der Rentenversicherung eine Haushaltshilfe, die seine bisherigen Aufgaben daheim übernimmt. Die Rentenversicherung lehnte ab. Die schwangere Frau könne ja bei ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen, so die Begründung.
Das LSG verpflichtete die Rentenkasse zur Kostenübernahme einer zwischenzeitlich vom Kläger organisierten Haushaltshilfe - insgesamt 2.060 Euro. Bei der geteilten Hausarbeit habe der Mann „in nennenswertem Umfang“ mitgewirkt. Damit habe er „einen Haushalt selbst geführt“, führte das Gericht aus.
Ein „nennenswerter Umfang“ liege vor, wenn der Ausfall des Leistungsempfängers „wesentliche Auswirkungen auf die Haushaltsführung hat, dass hierdurch die Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation - ohne fremde Kompensation - infrage gestellt wird“, urteilte das LSG. Weil die Frau wegen ihrer Schwangerschaft die Hausarbeiten ihres Mannes nicht übernehmen konnte und die Funktionsfähigkeit der Haushaltsorganisation nicht gewährleistet sei, bestehe ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Az.: L 2 R 360/18