sozial-Recht

Kirchengerichtshof

Dienstplanänderung nicht ohne die Mitarbeitervertretung



Hannover (epd). Ein diakonisches Krankenhaus darf von der Mitarbeitervertretung (MAV) gebilligte Dienstpläne nicht einseitig wieder ändern. Selbst wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit der Dienstplanänderung einverstanden ist oder es sich um Eilfälle handelt, darf der Arbeitgeber die MAV nicht übergehen, entschied der Kirchengerichtshof (KGH) der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover in einem am 17. Juni veröffentlichten Beschluss.

Konkret ging es um den Betreiber zweier diakonischer Krankenhäuser an zwei Standorten in Mitteldeutschland. Dort arbeiten unter anderem über 400 Mitarbeitende im Pflegebereich. Der Arbeitgeber hatte sich entsprechend den Vorgaben im Mitarbeitervertretungsgesetz mit der MAV über die Dienstpläne und dem Beginn und Ende der Arbeitszeit geeinigt.

Doch dann änderte er den Dienstplan einseitig für einen bestimmten Dienst. Die MAV wurde lediglich über die Änderungen unterrichtet. Darin sah das Gremium eine Verletzung ihres Mitbestimmungsrechts. Der Arbeitgeber müsse ihr alle Dienstplanänderungen 48 Stunden vorher zur Prüfung vorlegen, lautete die Begründung.

Der Klinikbetreiber lehnte das ab. Gerade bei kurzfristigen Ausfällen von Mitarbeitenden sei solch eine Frist nicht einzuhalten, hieß es. Zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Pflegepersonal und zur Aufrechterhaltung der Patientenversorgung müsse auch kurzfristig ein Ersatz möglich sein.

Gericht gibt MAV recht

Der KGH gab der MAV jedoch recht. Grundsätzlich sei jede Änderung eines einmal beschlossenen Dienstplans mitbestimmungspflichtig. Das gelte auch für Eilfälle. Nur bei Maßnahmen, die keinen Aufschub duldeten, seien vorläufige Regelungen möglich. Der MAV gegenüber müsse das begründet werden. Es bestehe dabei die Pflicht, dass die Dienststellenleitung „beim Kirchengericht die Duldung der Durchführung des Dienstplans beantragen muss“, so die Hannoveraner Richter.

Die Mitbestimmungspflicht gelte auch dann, „wenn gesetzliche Personaluntergrenzen oder die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der patientenwohlgerechten Versorgung kurzfristig eine Änderung des Dienstplans verlangen“. Selbst wenn ein betroffener Beschäftigter einer Dienstplanänderung zustimmt, dürfe die MAV nicht außen vor bleiben. Denn die Mitbestimmung diene der Festlegung „angemessener Arbeitszeiten“, der Gleichbehandlung von Beschäftigten, sozialen Zwecken und Gesundheitsschutzbelangen, mahnte der KGH.

Az.: I-0124/9-2020