Sachverständige fordern Änderungen am Entwurf zum Whistleblowerschutz
Berlin (epd). Sachverständige haben bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags Änderungen am Gesetzentwurf zum Whistleblowerschutz gefordert. Organisationen wie Transparency International Deutschland, das Whistleblower-Netzwerk und die Gesellschaft für Freiheitsrechte bewerteten den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern durch das Regelwerk am Mittwoch in Berlin als nicht ausreichend. Dagegen ging der Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes der Wirtschaftsrechtlerin Hildegard Reppelmund vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag zu weit. Sie warnte vor missbräuchlichen Praktiken.
Der Entwurf von Justizminister Marco Buschmann (FDP) soll nach dem Willen der Bundesregierung für mehr Rechtssicherheit sorgen: Personen, die auf Missstände in Unternehmen oder Behörden hinweisen, sind unter gewissen Voraussetzungen geschützt. Sie müssen sich dafür entweder an interne Meldestellen - zum Beispiel in Betrieben und Behörden - oder an externe Meldestellen des Bundes und der Länder wenden. Die gemeldeten Verstöße sollten zudem straf- oder bußgeldbewährt sein oder europäisches Recht brechen.
Transparency International Deutschland und das Whistleblower-Netzwerk mahnten unter anderem an, dass auch anonyme Meldungen möglich sein müssten. Transparency wies darauf hin, dass Hinweise zu den Skandalen um Wirecard und Cum-Ex zunächst anonym abgegeben worden seien. Rechtsanwalt David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte bemängelte wiederum, dass das Gesetz in der bisherigen Form etwa den ehemaligen US-Geheimdienstler und Whistleblower Edward Snowden nicht schützen würde und kritisierte dabei eine vorgesehene pauschale Ausnahme von Nachrichtendiensten.
Bereits im Oktober 2019 ist in der Europäischen Union die Whistleblowerschutz-Richtlinie in Kraft getreten, die eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Das scheiterte an der früheren schwarz-roten Bundesregierung, die bis kurz vor Ablauf dieser Frist im Amt war.