Buhrow: Reform von ARD und ZDF kommt wohl erst 2023
Köln (epd). Aufgrund zahlreicher Eingaben zur geplanten Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland rechnet WDR-Intendant Tom Buhrow mit einer späteren Umsetzung der Änderungen. Bisher war geplant, die Novelle des Medienstaatsvertrags bereits im Sommer auf den Weg zu bringen.
Buhrow erklärte am Mittwoch im WDR-Rundfunkrat in Köln, es sei erst für Oktober damit zu rechnen, dass die Novelle den Landtagen vorgelegt werden kann. Das Inkrafttreten des geänderten Staatsvertrags sei deshalb nicht vor 2023 zu erwarten. Bei der Online-Beteiligung zu dem von der Rundfunkkommission der Länder vorgelegten Entwurf waren mehr als 2.600 Eingaben eingegangen.
Die 16 Bundesländer hatten sich im Oktober 2021 auf den Entwurf für eine Novelle des Medienstaatsvertrags geeinigt und damit die Grundlage für eine Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelegt. Von Mitte November 2021 bis Mitte Januar 2022 konnte die Öffentlichkeit zu den Überlegungen Stellung nehmen. In der bisherigen ersten Phase der angestrebten Reform geht es unter anderem um den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die Flexibilisierung des Programmangebots und die Fortschreibung des Online-Auftrags. Fragen der Finanzierung sind nicht Gegenstand der jetzigen Vorschläge, sondern sollen in einem zweiten Reformschritt behandelt werden.
Als „geradezu grotesk“ bezeichnete es Buhrow am Mittwoch, dass die ARD durch die Umsetzung europäischen Steuerrechts ab 2023 für die von der Medienpolitik ausdrücklich geforderte Sender-Kooperation mit erheblichen Millionenabgaben belegt werden könnte. Weil eine bisher geltende Ausnahmeregelung ausläuft, müssten die ARD-Sender ab dem 1. Januar 2023 bei Kooperationen im Bereich Technik Umsatzsteuer bezahlen. Nach Angaben von WDR-Verwaltungsdirektorin Katrin Vernau würde dies für die gesamte ARD jährlich eine zusätzliche Abgabe von 200 Millionen Euro bedeuten.
Die ARD hofft nun laut Buhrow auf einen Erlass aus dem Bundesfinanzministerium, der für das öffentliche-rechtliche System eine Sonderregelung zur Befreiung von der Umsatzsteuer auf technische Kooperationen formuliert. Für Programm-Kooperationen war bereits im Jahr 2017 eine solche Ausnahme erreicht worden.
tgr/mih